Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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nehmen,  und  daß  die  abgenommenen  Quantitaͤten  auf  Salzbuͤcher,  welche  den
Gemeinen  oder,  den  Umstaͤnden  nach,  auch  einzelnen  groͤßeren  Grundbesitzern  oder
Fabrikanten  zu  ertheilen  sind,  abgeschrieben  werden.  Die  Koͤniglich-Preußische
Regierung  verspricht  dabei,  auch  ferner,  so  weit  es  von  der  Großherzoglichen
Regierung  gewuͤnscht  wird,  den  Salzbedarf  fuͤr  das  Amt  Allstedt  aus  der  Koͤ-niglichen
  Saline  zu  Artern  um  den  nach  Maaßgabe  des  7ten  Artikels  des  Vertrages
  vom  27  ten  Juni  1823.  zu  bestimmenden  Preis  zu  liefern,  wobei  es  jedoch
  der  Großherzoglichen  Regierung  unbenommen  bleibt,  diesen  Bedarf  von
anderen  Salinen  zu  entnehmen,  und  wird  in  letzterem  Falle  die  Königlich-Preußische
  Regierung,  vorbehaltlich  der  zur  Verhütung  mißbrauchlicher  Verwendung
des  Salzes  bei  solchen  Salztransporten  erforderlichen  Controle,  der  Durchfuhr
kein  Hinderniß  in  den  Weg  legen.

F.  Bei  der  Einfuhr  von  Mehl  aller  Art,  Graupen,  Gries,  Nudeln,
Puder  und  Stärke,  desgleichen  Fleisch,  es  sen  frisch,  gesalzen  oder  gercuchert,
in  Preußische  Städte,  wo  Mahl=  und  Schlachtsteuer  besteht,  ist  diese  Abgabe
eben  so  wie  von  inländischen  gleichartigen  Erzeugnissen  zu  entrichten,  und  ist  es
gleichmaßig  auch  bei  der  Einfuhr  Preußischer  Erzeugnisse  der  eben  bezeichneten
Art  in  Großherzogliche  Ortschaften  zu  halten,  in  welchen  die  gedachten  Gegensiände
  mit  einer  Verbrauchssteuer  belegt  sind  oder  künftig  etwa  belegt  werden,
so  also,  daß  diese  Artikel  ganz  den  inländischen  gleich  behandelt  werden  müssen.

G.  Da  endlich  der  Debit  der  Spielkarten  in  den  Königlich-Preußischen
Staaten  zu  den  Staatsmonopolien  gehört,  und  auch  in  dem  Großherzogthume
Sachsen-Weimar-Eisenach  seither  schon  Beschränkungen  unterlag,  so  bleibt  der
Uebergang  derselben  aus  dem  Großherzoglichen  Gebiete  in  das  Königlich-Preußische
  Gebiet  verboten,  und  der  Großherzoglichen  Regierung  überlassen,  auch  ihrerseits
  die  in  dieser  Beziehung  ihr  nöthig  erscheinenden  Anordnungen  hinsichtlich
einer  Verkehrsbeschränkung  oder  eines  Einfuhrverbotes  zu  erlassen.

Art.  5.  In  Folge  der  in  dem  vorhergehenden  Artikel  verabredeten  Anordnungen
wird,  mit  alleiniger  Ausnahme  des  Salzes  und  der  Spielkarten,  so  wie  der
Fälle,  wo  nach  Lilt.  enes  Artikelc  eine  Besteuerung  auch  der  fremden  Erzeugnisse
  eintritt,  zwischen  den  Großherzoglichen  Aemtern  Allstedt  und  Oldisleben
und  den  Koniglich=  Preuß#ischen  Landen,  nebst  den  in  letzteren  eingeschlossenen
fremden  souverainen  Landen  und  Landestheilen,  ein  völlig  freier  und  unbelasteter
Verkehr  mit  den  gegenseitigen  Erzeugnissen  und  Waaren  Statt  finden,  und  es
bören  hienach  namentlich  auch  alle  Binnenzölle,  dieselben  mögen  bisher  unter
dem  Namen  Geleit  oder  unter  irgend  einer  anderen  Benenmung  bestanden  haben,
  gänzlich  auf.

Art.  6.  Die  Chausseegelder  oder  andere  stan  derselben  bestehende  Entrichtungen,
eben  so  Pflaster-,  Damm-,  Brücken=  und  Fährgelder,  sind  zwar  unter  der  eben
ausgesprochenen  Aufhebung  nicht  begriffen,  indessen  sollen  auch  derartige  Er-(No.

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