Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

N 32. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 4. Oktober 1875. 
Inhalt. 
Bekanntmachung der Ministerien der Justiz und des Innern, in Betreff der Vollziehung des Reichsgesetzes vom 
6. Februar 1875, betreffend die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung. Vom 15. Septem- 
ber 1875. — Bekanntmachung der Ministerien des Kirchen= und Schulwesens und der Finanzen, betreffend 
eine Erhöhung der Pensionen der Hinterbliebenen von Lehrern der Kategorie des Art. 16 des Gesetzes vom 
6. Juli 1842. Vom 16. September 1875. 
Gekanntmachung der Ministerien der Justiz und des Innern, in Betreff der Vollziehung des Reichs- 
gesetzes vom 6. Februar 1675, betreffend die Beurkundung des Personenstandes und die Cheschließung. 
Vom 15. September 1875. 
Zur Vollziehung des §. 84 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 (Reg. Blatt 
S. 23 ff.) wird hiemit, unter Hinweisung auf den Art. 1 des Ausführungsgesetzes vom 
8. August 1875 (Reg. Blatt S. 463) das Nachstehende weiter verfügt: 
1) Die in den §§. 2—6 des Reichsgesetzes der „höheren Verwaltungsbehörde“ zugewie- 
senen Geschäfte werden unter der Aufsicht der Ministerien der Justiz und des Innern, 
an welche in Anstandsfällen zu berichten ist, von den Civilkammern der Kreisge- 
richtshöfe und den Kreisregierungen gemeinschaftlich erledigt. 
2) Im Sinne des §. 4 Abs. 2 und 4 des Reichsgesetzes sind: 
Gemeindebehörden der Gemeinderath und Bürgerausschuß, 
Gemeindevorstand der Gemeinderath. 
3) Die Vollziehung der §§. 7—)9 des Reichsgesetzes liegt den Oberämtern und Kreis- 
regierungen als den Gemeindeaufsichtsbehörden unter der Oberaufsicht des Mini- 
steriums des Innern ob.
	        
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