Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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8. 67. 
Fahrschein. 
I. Geschieht die Meldung zur Reise bei einer Postanstalt, so erhält der Reisende 
gegen Entrichtung des Personengeldes den Fahrschein. 
II. Bei durchgehenden Posten kann die Abfahrtszeit nur mit Rücksicht auf die Zeit 
des Eintreffens der anschließenden Posten oder Eisenbahnzüge angegeben werden, und es 
liegt dem Reisenden ob, die möglichst frühe Abgangszeit zur Richtschnur zu nehmen. 
III. Die Nummer des Fahrscheins richtet sich nach der Reihenfolge, in welcher die 
Meldung zur Mitreise geschehen ist, doch steht es Jedermann frei, bei der Meldung 
unter den im Hauptwagen noch unbesetzten Plätzen sich einen bestimmten Platz zu wählen. 
IV. Personen, die sich an Haltestellen gemeldet haben und ausgenommen worden sind, 
können einen Fahrschein erst bei der nächsten Postanstalt, die zu dessen Abgabe auch noch 
nach eingetretenem Schluß der betreffenden Post verpflichtet ist, ausgestellt erhalten. Sie 
haben das Personengeld für die Strecke bis zur nächsten Postanstalt bzw. bis zu dem 
schon früher zu erreichenden Endpunkt ihrer Reise an den Kondukteur oder Postillon zu 
entrichten. 
§. 68. 
Fahrschein für die Hin= und Rückfahrt. 
I. Auf einer größeren Anzahl von Postwagenkursen werden Fahrscheine für die 
Hin= und Rückfahrt mit zum Theil ermäßigten Preisen ausgegeben. 
II. Die Dauer der Gültigkeit dieser Fahrscheine ist für jeden einzelnen Postkurs be- 
sonders bestimmt. Dieselben enthalten außer den Einträgen für den gewöhnlichen Fahrschein 
die Angabe derjenigen Tage, an welchen die Scheine als giltig anerkannt werden, deutlich 
aufgeschrieben. Rückfahrscheine, welche nach Umfluß der Gültigkeitsfrist benützt werden 
wollen, werden von den Postanstalten nicht angenommen. 
III. Vor Antritt der Rückreise hat sich der mit Rückfahrschein versehene Reisende inner- 
halb der vorgeschriebenen Zeit am Postschalter unter Vorzeigung des Scheins zu melden 
und erhält auf letzterem die Nummer des während der Rückreise einzunehmenden Platzes 
im Postwagen vorgemerkt. 
IV. Reisegepäck wird stets nur in einer Richtung abgefertigt, dasselbe ist daher von 
jedem Reisenden bei Antritt der Rückreise von Neuem aufzugeben. 
V. Im Uebrigen gelten auch für den Rückfahrschein die für den gewöhnlichen Fahr- 
schein gegebenen Bestimmungen. 8
	        
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