Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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die dort bestimmten Gebühren und Reise-Entschädigungen, vorbehältlich anderweiter 
Festsetzung im Wege der Vereinbarung, ebenfalls zu. 
2. Für die Untersuchung einer pockntranken Kuh sammt Bericht 
a) ohne Abnahme der Lompe .. 2 A — 
b) mit Abnahme derselben ..... .4--—— 
3. Für die Aufsetzung einer Krantengeschichte ..... 4 bis 8 — 
4. Für das Anwohnen bei Verhandlungen vor amtlichen Stellen (zu vergl. jedoch 
Ziff. 5) und für sonstige nicht besonders taxirte Verrichtungen, wenn der Arzt als 
Sachverständiger in Anspruch genommen wird und hiefür nicht durch eine Besoldung 
oder sonstigen fixen Gehalt belohnt ist, 
a) für entgehenden Erwerb bei einer Zeitversaumniß 
bis zu einer Stunde. . .. 2— 
für jede angefangene weitere Stunde .. . . 1LMDO Pf. 
bis zum Höchstbetrage vonn. 10 A — 
für den ganzen Tag. 
b) als Gebühr für die Dienstleistung nach der Bestimmung der Gerichts= oder an- 
dern Behördie . . . bis 10 + — 
Bei Bemessung der Gcbihr innerhald - Rahme ist neben dem Zeitauf- 
wand die Schwierigkeit der Arbeit vorzugsweise maßgebend. 
Aerzte und Wundärzte, welche zu den Verhandlungen vor den erkennenden Gerichten 
als Sachverständige zugezogen werden, erhalten als Gebühr für das Gutachten 
nach der Bestimmung des Gerichts mit Ruchicht auf den Zeitaufwand und die 
Schwierigkeit der Arbeit . ...4b1610--L— 
in den Fällen aber, in welchen icht ein von demselben Sachverständigen ausge- 
arbeitetes schriftliches Gutachten vorligt 6 bis 16 + — 
Außerdem erhalten 
a) die am Sitze des Gerichts wohnenden Sachverständigen die vorstehend unter 
III. A. 4. a. bestimmte Entschädigung für entgehenden anderweiten Erwerb; 
5) diejenigen Sachverständigen, welche nicht am Sitze des Gerichts wohnen, die Reise- 
Entschädigung (Ziffer 6). 
Reise-Entschädigung: 
a) die unter I. 12 genannten, im Staatsdienste angestellten Aerzte erhalten Diäten, 
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