Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

S

551

aa)  wenn  solche  aus  Auftrag  des  die  Behandlung  der  Krankheit  leitenden  Arztes
in  dessen  Abwesenheit  gemacht  werden:
a)  bei  einem  Kranen  5P0  Pf.
6)  für  jeden  weiteren  Krankhkken  —  20Pf.
bis  zum  Höchstbetrage  von.  7777  —
für  einen  Tag;
bb)  für  die  Begleitung  des  Arztes  bei  seinen  Lrenlenbesuchen-  furw  einen  halben

Tag  ....  ..  3  A.
für  einen  ganzen  Tag  ..  .....6.-!2—
b)  für  einen  schriftlichen  Krankenberichte  an  den  Arzt.  .  ..  —  60Pf.

J)  für  Hilfeleistungen,  deren  Bezahlung  öffentliche  Kassen  betrifft,
a)  für  eine  Einspritzung  oder  Auspinselung  der  Mundhöhle,  der  Ohren,  Nase,
Scheide  und  des  Mastdarms,  sowie  für  eine  subcutane  Injection,  sofern

letztere  auf  ärztliche  Anordnung  stattfindtt...  50  Pfl.
6)  für  Setzen  von  Blutegeln

bis  zu  5  Stüken  60  PTf.

für  jeden  weiteren  —  12  Pff.
7)  für  das  Auflegen  eines  einzelnen  Blasenpflasters  eber  Senfteigs  60  Pf.

in  Wiederholungsfällen  für  jedes  —  40  Pff.

Für  die  Untersuchung  von  Transportgefangenen  in  Beziehung  auf  das  Erforderniß
eines  Fuhrwerks  zur  Weiterbeförderung,  sowie  für  eine  Untersuchung  wegen  Krätzeverdachts
  in  den  Fällen,  für  welche  nach  den  bestehenden  Vorschriften  (Ministerial-Verfügungen
  vom  26.  März  1834  (Reg.  Blatt  S.  302)  und  vom  3.  September  1829,
Ziff.  7  (Reg.  Blatt  S.  386  und  392)  eine  besondere  Bezahlung  zu  leisten  ist,

—  80  Pf.

Reise-Entschädigung:

a)  Taggeld,  d.  h.  Entschädigung  für  den  durch  die  Abwesenheit  vom  Wohnort,  einschließlich
  des  Reisens,  veranlaßten  besonderen  Zeitaufwand  (Versäumnißgebühr)
und  Vergütung  der  auswärts  erforderlichen  Zehrung  (Diät):

für  jede  Stunde  der  nothwendigen  Wwesenhei  von  Haus.  1  +  —
bis  zum  Höchstbetrag  vo  .  99+  —
auf  24  Stunden.