Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Das Taggeld gilt hälftig als Versäumnißgebühr, hälftig als Diät. 
b) Ersatz der Auslage für das etwa nothwendig gewesene Fahren. 
Anmerkung. 
Gegenüber von öffentlichen Kassen darf nur bei einer mehr als 4 Kilometer betragenden Ent- 
fernung die Auslage für ein einspänniges Fuhrwerk, falls letzteres wirklich gebraucht wurde, 
angerechnet werden. 
Wo ohne größeren Zeitverlust Omnibusse, Posten oder Eisenbahnen gebraucht werden können, 
ist sich derselben zu bedienen; bei Eisenbahnen dürfen Wagen zweiter Klasse benützt werden. 
C. Hebärzte, welche zugleich niedere Wundärzte sind. 
1. für eine Untersuchung in Beziehung auf Schwangerschaft oder vorausgegangene Ge- 
burt mit Einschluß des Berichts 
a) für eine manuelle einfachhe . 2 450 Pf. 
b) für eine umfassende manuelle oder instrumentale 5 + — 
2. Reise-Entschädigung: 
gleich einem niederen Wundarzte; bei Oberamtswundärzten nach der Bestimmung 
unter II. Z. 3. 
Hebammen. 
1. Für eine Untersuchung über Srpemen oder Geburt, deßgleichen eines Neu- 
geborene .. . 2 MA — 
2. Reise-Entschädigung bei auswärtigen Verrichlungen= 
a) Taggeld: 
a) bei Gängen zu den Repetitionskursen und wegen anderer aus der Beauf- 
sichtigung der Berufsthätigkeit der Hebammen sich ergebenden Anlässe 
1 10 Pf. 
6) bei Berufung von amtlichen Stellen in Straf= oder Parteisachen für jede 
Stunde der nothwendigen Abwesenheit von Hause 50 Pf. 
bis zum höchsten Betrag von. 54 — 
für einen Tag. 
b) Ersatz der Auslagen für jeden zurückgelegten Kilometer 10 Pff. 
E. Thierärzte. 
1. Für die Oeffnung eines todten Thiers mit der in gerichtlichen und polizeilichen 
Fällen erforderlichen Gründlichkeit nebst schriftlichem Bericht,
	        
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