Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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gepäck zugestanden ist, behält es bei den desfallsigen besonderen Bestimmungen sein Be- 
wenden. 
II. Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueberfrachtporto 
zu entrichten; dasselbe beträgt, ohne Unterschied der Entfernung, für jedes Kilogramm 
oder den überschießenden Theil eines Kilogramms 1, kr., mit Einführung der Reichs- 
mark-Rechnung 5 Pf., mindestens jedoch 3 kr., mit Einführung der Reichsmark-Rech- 
nung 10 Pf. 
III. Wird der Werth des Reisegepäcks angegeben, so wird die Versicherungsge- 
bühr für jedes Stück selbständig erhoben. Diese Gebühr beträgt für je 175 Gulden 
(7* 300 Mark) oder einen Theil von 175 fl. (= 300 Mark) 131 kr., mit Einführung 
der Reichsmark-Rechnung 5 Pf., mindestens jedoch für Werthbeträge bis zu 87 fl. 30 kr. 
—:- 2 kr., mit Einführung der Reichsmark-Rechnung für Beträge bis zu 100 Mark 
— : 5 Pf., über 87 fl. 30 kr. —. 4 kr. und mit Einführung der Reichsmark-Rechnung 
ür Beträge über 100 Mark —: 10 Pf. 
IV. Ist das Gepäck mehrerer Reisenden, welche ihre Plätze auf einen Fahrschein 
genommen haben, zusammengepackt, so ist bei Ermittelung des Ueberfrachtportos das 
Freigewicht für die auf dem Fahrscheine vermerkte Anzahl von Personen nur dann von 
dem Gesammtgewichte des Gepäcks in Abzug zu bringen, wenn die Personen zu einer 
und derselben Familie oder zu einem und demselben Hausstande gehören. 
V. Die Erstattung von Ueberfrachtporto und etwaiger Versicherungsgebühr regelt 
sich nach denselben Grundsätzen, wie die Erstattung von Personengeld. 
§. 75. 
Verfügung des Reisenden über das Reisegepäck unterwegs. 
I. Dem Reisenden kann die Verfügung über das der Post übergebene Reisegepäck 
nur während des Aufenthalts an Orten, wo sich eine Postanstalt befindet, und gegen 
Rückgabe oder Hinterlegung des Gepäckscheins gestattet werden. 
II. Reisende nach Haltestellen müssen ihr Reisegepäck bei der rückliegenden Postan- 
anstalt in Empfang nehmen, von wo ab die Postverwaltung dafür Gewähr nicht mehr 
leistet. 
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8. 76. 
Aufbewahrung des Reisegepäcks bei der Bestimmungspostanstalt. 
J. Will der Reisende nach der Ankunft am Bestimmungsorte sein Gepäck nicht so- 
fort an sich nehmen, sondern erst später bei der Postanstalt abholen, so hat dies inner-
	        
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