Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

Schema 14. zu §. 83. 
Melde-Schein zum freiwilligen Eintritt. 
Dem . . . ... (Stand oder Gewerbbe (Vor= und Zuname), welcher am (Tag, Monat, 
Jahr) zu .. ... (Ort, Kreis, Regierungs-Bezirk, Bundesstaat), .. .. geboren ist und sich gegen- 
wärtig zu . . . . (Ort) im diesseitigen Aushebungs-Bezirk aufhält, wird laut Einwilligung seines .... 
(Vaters oder Vormundes,), sowie laut vorgelegter obrigkeitlicher Bescheinigung hierdurch die Erlaubniß, 
sich zum freiwilligen Diensteintritt (auf drei oder vier Jahre oder in eine Unteroffizier-Schule) zu 
melden, ertheilt. 
Dieser Schein behält seine Gültigkeit bis zum 31slen März 18.. 
Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission 
des Aushebungs-Bezirkee 
(L. S.) 
Original kostenfrei. Duplikat 50 Pfennig.
	        
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