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1. Sämmtliche Bezirks- und Ortspolizeibehörden haben die zur Vornahme des
Heilverfahrens bei den an der Krätze Erkrankten und zur möglichsten Verhütung der
Weiterverbreitung der Krätze dienlichen Anordnungen zu erlassen und unter Mitwirkung
der Oberamtsphysikate die Vollziehung der durch gegenwärtige Verfügung getroffenen
Vorschriften zu überwachen. Insbesondere gehört zu den Obliegenheiten dieser Behörden,
Reisende, welche krötzekrank befunden werden, anzuweisen, ihre Reise zu unterbrechen und
ihre Heilung zu bewerkstelligen; solchen krätzekranken Reisenden, welche noch am Tage
der Entdeckung der Krankheit ihren dauernden Aufenthaltsort erreichen können und sich
an solchen begeben wollen, die sofortige Rückkehr dahin ohne Aufenthalt und in bestimmter
Wegrichtung aufzuerlegen und die Polizeibehörde dieses Orts von der getroffenen An-
ordnung zu benachrichtigen; Krätzekranken, welchen es an der Privatpflege fehlt, unter
thunlichst erleichterten Bedingungen Aufnahme in öffentlichen Krankenanstalten zu ver-
schaffen; auch zu Beseitigung der Gefahr des Rückfalls der Kranken und der Ansteckung
anderer Personen die erforderliche Reinigung von Betten, Kleidern und sonstigen Ge-
brauchsgegenständen der Erkrankten vorzukehren.
2. Die Schullehrer haben ein wachsames Auge auf Hautausschläge der Schulkinder
zu richten und sobald sie einen verdächtigen Ausschlag an den Händen bemerken, das be-
treffende Kind aus der Schule zu entlassen, auch dessen Angehörige auf den Grund
hievon aufmerksam zu machen.
Für den Fall, daß das Kind nicht spätestens nach acht Tagen geheilt in die Schule
zurückkommt, ist der Ortsschulbehörde davon Anzeige zu machen, damit die Heilung
nöthigen Falls durch amtliches Einschreiten bewirkt wird.
3. Hausväter, Handwerksvorstände, Fabrinkinhaber, Vorsteher von Instituten und
Anstalten jeglicher Art, in welchen eine Mehrzahl von Personen beschäftigt oder unter-
gebracht ist, haben, sobald bei einer ihrem Kreise angehörigen Person Spuren der Krätze
sich zeigen, dafür Sorge zu tragen, daß dieselbe ärztlich untersucht und im Falle ihres
Erkranktseins an der Krätze zum Zwecke der Heilung alsbald und insolange von anderen
Personen abgesondert, oder aus der Anstalt entfernt wird, bis ihre gänzliche Heilung
nachgewiesen ist.
4. Die Inhaber von Gastwirthschaften und Herbergen, in welchen wandernde Ge-
werbsgehilfen, herumziehende Gewerbsleute und dergl. Personen ihr Nachtlager haben,
sind verpflichtet, auf die bei ihnen sich einfindenden Fremden hinsichtlich deren Behaftung
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