Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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zwischen Bassin und Neckar, sowie die anstoßenden Lager- und Verladeplätze mit Böschungen 
und Abladerampen bis zu den nächsten Geleise= und Wege-Anlagen. 
S. 2. 
Der Hafen hat die Bestimmung, als Einbindestätte für Lang= und Hartholz zu 
dienen. 
II. Verwaltungsbehörden. 
§. 3. 
Die Verwaltung des Hafens ist der K. Eisenbahndirection unterstellt. 
Die unmittelbare Handhabung der Hafenordnung ist Obliegenheit des jeweiligen 
Eisenbahnstationsvorstandes in Neckarsulm. 
8. 4. 
Die Uebertretungen der Bestimmungen der Hafenordnung unterliegen der Unter- 
suchung und Bestrafung durch die ordentlichen Polizeibehörden nach Maßgabe des Art. 44 
des Gesetzes vom 27. Dezember 1871 (Regierungsblatt S. 404), betreffend Aenderungen 
des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das dentsche Reich. 
III. Benützungsweise des Hafens. 
S. 5. 
Das Abladen der Stämme von den Eisenbahnwagen auf die Lagerplätze und das 
Hinablassen in das Bassin darf nur über die von der Verwaltung für diesen Zweck 
hergestellten Abladerampen erfolgen. Für das Einwerfen der Hartholzstämme ist die an 
der südlichen Schmalseite des Bassins angebrachte Rampe bestimmt; über eine der übrigen 
Rampen Hartholzstämme zu bewegen, ist verboten. 
Während des Schlusses der Flößerei darf ohne Erlaubniß des Hafen= (Stations-) 
Vorstandes kein Holz in das Bassin geworfen werden. 
8. 6. 
Tannene Floßhölzer, welche zur Zusammensetzung von Eichenschollen in den Hafen 
eingeführt werden wollen, sind zuvor bei dem Hafenvorstand unter Nachweisung dieser 
Bestimmung anzumelden. 
Zu ihrer Beladung und Wiederausfahrt wird eine Frist von 2 Tagen gegeben.
	        
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