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§. 11.
Zu den Arbeiten im Hafengebiete dürfen nur Personen von gutem Leumund ver-
wendet werden.
Unter allen Umständen haften die Arbeitgeber für ihre Leute.
Unter den Arbeitern beziehungsweise Flößern muß vom Floßherrn dem Hafenvor-
stand ein für allemal ein Arbeiter bezeichnet werden, der bei Abwesenheit des erstern die
Weisungen des Hafenvorstandes entgegenzunehmen und auszuführen hat.
IV. Verkehr zwischen Bahnhof und Hafen.
8. 12.
Ein Anmelden der mit der Bahn angekommenen belasteten Langholzwagen findet nicht
statt. Mit dem Entlasten der Wagen muß, sobald dieselben in den Abladegeleisen auf-
gestellt sind, sofort begonnen werden.
S. 13.
Für die Entlastung von auf den Abladegeleisen stehenden 1 Paar Langholzwagen in
das Bassin, sowie für die Wiederfreimachung der Wasserfläche vor der Rampe wird die
Frist von Einer Stunde gegeben, für das Abladen des Holzes von dem Bahnwagen
auf die Lagerplätze eine solche von zwei Stunden. Die Fristen beginnen mit dem in
8. 10 genannten Zeitpunkt, beziehungsweise mit der Zeit der erfolgten Abladung des
nächst vorhergegangenen Wagens.
Unterbrechungen im Entlasten durch Vesperzeit und dergleichen dürfen an der Ent-
lastungsfrist nicht abgerechnet werden.
Wenn sich beim Losschlagen der Bolzen oder Entfernung der Stützen besondere
unvorhergesehene Schwierigkeiten ergeben, wird der damit verbundene Zeitverlust vom
Stations-(Hafen-)Vorstande bei Berechnung der Abladefrist bewilligt werden.
§. 14.
Bei Ueberschreitung der vorgenannten Entlastungsfristen wird von dem Wagen-
empfänger die Hälfte der bahnordnungsmäßigen Wagenmiethe erhoben, wobei die Ueber-
schreitung beim Abladen in das Bassin um eine Stunde, beim Abladen auf die Lager-
plätze um zwei Stunden je gleich einem Tage zu rechnen ist.