Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

168 
W 15. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 20. Mai 1876. 
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betriffend die Befugniß der Wundärzte zur Besorgung von Impfgeschäften. 
om 8. Mai 1876 
  
  
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Besugniß der Wundärzte zur gesorgung von 
Impfgeschäften. Vom 8. Mai 1876. 
Nachdem der Bundesrath in der Sitzung vom 27. April d. J. in Betreff der 
Anstellung von Wundärzten als Impfärzten beschlossen hat, zu erklären, daß das Impf- 
gesetz die vor dem Erlaß der Gewerbeordnung auf Grund der Landesgesetzgebung für eine 
beschränkte Ausübung der Heilkunde in einem Bundesstaate approbirten und durch diese 
Approbation zur Ausführung von Impfungen berechtigten Wundärzte, — da dieselben, 
soweit ihre durch die landesrechtliche Approbation anerkannte Befähigung überhaupt reicht, 
im Sinne der Reichsgesetzgebung ebenfalls als Aerzte anzusehen sind, — weder von der 
Berufung zu Impfärzten, noch von der Berechtigung zur Vornahme von Impfungen in 
der Privatpraxis ausschließe, wird verfügt, daß in Württemberg diejenigen Wundärzte, 
welche sich durch ihre Prüfungszeugnisse über die erlangte Ermächtigung zur Besorgung 
von Impfgeschäften auszuweisen vermögen, bezüglich der Vornahme öffentlicher und 
privater Impfungen den Aerzten in Rechten und Pflichten gleichstehen. 
Diejenigen Wundärzte, welche von der ihnen hienach zustehenden Befugniß zum 
Impfen Gebrauch machen wollen, haben hievon unter Vorlegung ihrer Prüfungszeugnisse 
dem Oberamtsarzt des Bezirks, in welchem sich ihr Wohnort befindet, Anzeige zu machen. 
Dem Oberamtsarzte liegt ob, den Anspruch jedes Wundarztes zu prüfen und wenn sich
	        
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