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hiebei kein Anstand ergibt, die erfolgte Anzeige unter Rückgabe des Prüfungszeugnisses
zu bescheinigen, von der Impfbefugniß des Wundarztes aber in der fortlaufenden Uebersicht
über die öffentlich ermächtigten Medicinalpersonen (vergl. §. 4 der Ministerial-Verfügung
vom 8. April 1872) unter Rubrik Ziffer 5 Vormerkung zu machen.
Die Bestimmungen der Ministerial-Verfügung vom 25. Februar 1875, wornach
unter den zum Impfen ermächtigten Aerzten nur approbirte innere Aerzte verstanden
wurden (§.16), und bei der Bestellung von Impfärzten außer dem Oberamtsarzte nur
auf approbirte Aerzte Rücksicht genommen werden durfte (§. 1 Abs. 3), werden durch
Vorstehendes abgeändert.
Stuttgart, den 8. Mai 1876.
Die am 11. Mai 1876 zu Berlin ausgegebene Nummer 12 des Reichsgesetzblattes enthält:
Gesetz, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen.
Vom 25. Februar 1876.
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.