Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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hiebei kein Anstand ergibt, die erfolgte Anzeige unter Rückgabe des Prüfungszeugnisses 
zu bescheinigen, von der Impfbefugniß des Wundarztes aber in der fortlaufenden Ueber- 
sicht über die öffentlich ermächtigten Medicinalpersonen (vergl. §. 4 der Ministerial-Ver- 
fügung vom 8. April 1872) unter Rubrik Ziffer 5 Vormerkung zu machen. 
Die Bestimmungen der Ministerial-Verfügung vom 25. Februar 1875, wornach 
unter den zum Impfen ermächtigten Aerzten nur approbirte innere Aerzte verstanden 
wurden (§.16), und bei der Bestellung von Impfärzten außer dem Oberamtsarzte nur 
auf approbirte Aerzte Rücksicht genommen werden durfte (§. 1 Abs. 3), werden durch 
Vorstehendes abgeändert. 
Stuttgart, den 8. Mai 1876. 
Die am 11. Mai 1876 zu Berlin ausgegebene Nummer 12 des Reichsgesetzblattes enthält: 
Gesetz, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen. 
Vom 25. Februar 1876. 
N#o#mie#t###s 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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