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Art. 9.
Ein Beamter darf Titel, Ehrenzeichen, Geschenke, Gehaltsbezüge oder Remune-
rationen von anderen Regenten oder Regierungen nicht ohne vorgängige Genehmigung
des Königs annehmen.
Zur Annahme von sonstigen Geschenken oder Belohnungen in Bezug auf sein Amt
bedarf ein Beamter der vorgängigen Genehmigung der ihm vorgesetzten obersten Dienstbehörde.
Ohne die gleiche Genehmigung ist den Beamten außerdem nicht gestattet, von
einem Amtsuntergebenen ein Geschenk anzunehmen oder die Annahme eines solchen ihren
Gehilfen zu gestatten, ausgenommen:
a) wenn der Geber mit dem zu Beschenkenden bis zum vierten Grade einschließlich
verwandt oder verschwägert ist;
b) wenn das Geschenk in einem literarischen Produkte besteht und von dem Verfasser
des letzteren selbst herrührt;
c) wenn der Geldwerth einer von dem Geschenkgeber selbst produzirten Sache den
Betrag von zwei Mark nicht übersteigt.
Art. 10.
Bei der Anstellung erhält jeder Beamte eine Anstellungsurkunde.
In Ermangelung besonderer Festsetzungen beginnt der Anspruch auf Gewährung des
mit dem Amte verbundenen Einkommens mit dem Tage des Amtsantritts des Beamten
und in Betreff späterer Erhöhungen mit dem Tage der Bewilligung.
Art. 11.
Bei dem mit dem Amte verbundenen Einkommen sind zu unterscheiden:
1) der Gehalt,
2) etwaige Zulagen,
3) die Nebenbezüge, welche letztere
a) theils einen Ersatz für Dienstaufwand bilden, wie Pferdsrationen, Kanzleikosten,
Gehalte für Gehilfen, Gebühren für Schreibmaterialien, Diäten und Reisekosten
für Amtsreisen, sowie Aversalvergütungen für solche, Entschädigung für Repräsen-
tationsaufwand, für Kassenabgang und dergleichen,
b) theils Amtsemolumente sind, wie Amtswohnungen, Miethzinsentschädigungen,
Gebühren, Unterrichtsgelder, Tantièmen und dergleichen.