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Art. 52.
Das Recht auf den Bezug des Ruhegehaltes ruht:
1) wenn und solange ein Pensionär im öffentlichen Dienste (vergl. Art. 51 Ziff. 1)
einen Gehalt bezieht, insoweit als dessen Betrag unter Hinzurechnung des Ruhegehaltes
den Betrag desjenigen Gehaltes übersteigt, welchen der Beamte vor seiner bleibenden
Versetzung in den Ruhestand bezogen hatte;
2) wenn ein Pensionär das deutsche Indigenat verliert, bis zu etwaiger Wieder-
erlangung desselben.
Die Bestimmung der Ziff. 1 findet entsprechende Anwendung in dem Fall, wenn
der Pensionär auf Grund einer Anstellung in einem andern Staat oder im Reichsdienst
einen Ruhegehalt bezieht.
Art. 53.
Die Einziehung des Ruhegehaltes in den Fällen des Art. 51 Ziff. 1 und 2, deß-
gleichen die Kürzung oder Wiedergewährung desselben in den Fällen des Art. 52 tritt
mit dem Beginn desjenigen Monats ein, welcher auf das eine solche Veränderung nach
sich ziehende Ereigniß folgt. In den Fällen des Art. 51 Ziff. 3 hört das Recht auf
den Bezug des Nuhegehaltes mit der Rechtskraft des Urtheils auf.
Findet eine Wiederbeschäftigung im öffentlichen Dienste nur vorübergehend gegen
Taggelder oder gegen eine anderweite Entschädigung statt, so bleibt dem Beamten für
die ersten sechs vollen Monate dieser Beschäftigung der Ruhegehalt unverkürzt, und tritt
erst mit dem Beginn des siebenten Monats die Bestimmung des Art. 52 Ziff. 1 in
Wirkung.
Vierter Abschnitt.
Bewilligungen für die Binterbliebenen.
I. Der Sterbenachgehalt.
Art. 54.
Hinterläßt ein mit Pensionsberechtigung angestellter Beamter (Art. 2 Abs. 1 und 2)
oder ein Quieszent oder ein Pensionär eine Wittwe oder eheliche Kinder, welche mit dem
Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder das achtzehnte Lebensjahr noch nicht
zurückgelegt haben, so gebührt solchen Hinterbliebenen als Sterbenachgehalt für die auf