Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Art. 52. 
Das Recht auf den Bezug des Ruhegehaltes ruht: 
1) wenn und solange ein Pensionär im öffentlichen Dienste (vergl. Art. 51 Ziff. 1) 
einen Gehalt bezieht, insoweit als dessen Betrag unter Hinzurechnung des Ruhegehaltes 
den Betrag desjenigen Gehaltes übersteigt, welchen der Beamte vor seiner bleibenden 
Versetzung in den Ruhestand bezogen hatte; 
2) wenn ein Pensionär das deutsche Indigenat verliert, bis zu etwaiger Wieder- 
erlangung desselben. 
Die Bestimmung der Ziff. 1 findet entsprechende Anwendung in dem Fall, wenn 
der Pensionär auf Grund einer Anstellung in einem andern Staat oder im Reichsdienst 
einen Ruhegehalt bezieht. 
Art. 53. 
Die Einziehung des Ruhegehaltes in den Fällen des Art. 51 Ziff. 1 und 2, deß- 
gleichen die Kürzung oder Wiedergewährung desselben in den Fällen des Art. 52 tritt 
mit dem Beginn desjenigen Monats ein, welcher auf das eine solche Veränderung nach 
sich ziehende Ereigniß folgt. In den Fällen des Art. 51 Ziff. 3 hört das Recht auf 
den Bezug des Nuhegehaltes mit der Rechtskraft des Urtheils auf. 
Findet eine Wiederbeschäftigung im öffentlichen Dienste nur vorübergehend gegen 
Taggelder oder gegen eine anderweite Entschädigung statt, so bleibt dem Beamten für 
die ersten sechs vollen Monate dieser Beschäftigung der Ruhegehalt unverkürzt, und tritt 
erst mit dem Beginn des siebenten Monats die Bestimmung des Art. 52 Ziff. 1 in 
Wirkung. 
Vierter Abschnitt. 
Bewilligungen für die Binterbliebenen. 
I. Der Sterbenachgehalt. 
Art. 54. 
Hinterläßt ein mit Pensionsberechtigung angestellter Beamter (Art. 2 Abs. 1 und 2) 
oder ein Quieszent oder ein Pensionär eine Wittwe oder eheliche Kinder, welche mit dem 
Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder das achtzehnte Lebensjahr noch nicht 
zurückgelegt haben, so gebührt solchen Hinterbliebenen als Sterbenachgehalt für die auf
	        
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