Gestattung
8
2146
27
79
1300
691
700
1597
1612
1639
1642
1669
G. der Einsicht der Anzeige von dem
Eintriit der Nacherbfolge s. Erblasser
— Testament.
s. Aultrag Aauftrag 664.
G. der Einsicht der nach § 2198
Abs. 1 Satz 2, § 2199 Abs. 3,
§ 2202 Abs. 2, § 2226 Satz 2
abgegebenen Erklärungen s. Erb#
lasser — Testament.
Verein.
s. Anftrag — Auftrag 664.
Die Einsicht des Vereinsregisters sowie
der von dem Vereine bei dem
Amtsgericht eingereichten Schriftstücke
ist jedem gestattet.
Verlöbnis s. Verlöbnis — Verlöbnis.
Verwahrung.
G. der Hinterlegung bei einem Dritten
s. Verwahrung — Verwahrung.
G. des Verbrauchs hinterlegter vertretbarer
Sachen s. Verwahrung —
Verwahrung.
Verwandtschaft.
G. der Einsicht in die Erklärung der
Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes
s. khe — Verwandtschaft.
G., den Unterhalt in anderer Art
als durch Entrichtung einer Geldrente
zu gewähren s. Kind — Verwandtschaft.
Der Vater darf von den bezüglich
der Verwaltung des Vermögens des
Kindes getroffenen Anordnungen insoweit
abweichen, als es nach § 1803
Abs. 2, 3 (s. Vormundschaft) einem
Vormunde gestattet ist.
Das Vormundschaftsgericht kann dem
Vater gestatten, daß er das Geld
des Kindes anders anlege als nach
den Vorschriften für Anlegung von
Mündelgeld.
Das Vormundschaftsgericht kann gestatten,
daß die Auseinandersetzung,
soweit in Ansehung des Vermögens
des Kindes eine Gemeinschaft besteht,
228
8
1799
1811
1845
941
490
81
210
Gesundheit
erst nach der neuen Eheschließung
des Vaters erfolgt. 1670, 1740,
1761.
Vormundschaft.
G. der Einsicht in die sich auf die
Vormundschaft beziehenden Papiere s.
Vormundschaft — Vormundschaft.
Das Vormundschaftsgericht kann aus
besonderen Gründen dem Vormund
eine andere Anlegung des Mündelgeldes
als die in den §§ 1807, 1808
vorgeschriebene gestatten.
s. Verwandtschaft 1669.
Gesuch.
Eigentum s. Verjährung 210.
Kauf s. Verjährung 210.
Stiftung.
G. um Genehmigung der Stiftung s.
Stiltung — Stiftung.
Verjährung.
Hängt die Zulässigkeit des Rechtsweges
von der Vorentscheidung einer
Behörde ab oder hat die Bestimmung
des zuständigen Gerichts durch ein
höheres Gericht zu erfolgen, so wird
die Verjährung durch die Einreichung
des G. an die Behörde oder das
höhere Gericht in gleicher Weise wie
durch Klageerhebung unterbrochen,
wenn die Klage binnen drei Monaten
nach der Erledigung des G. erhoben
wird. Auf diese Frist finden die
Vorschriften der §§ 203, 206, 207
entsprechende Anwendung. 220.
Gesundheit.
618 Dienstvertrag s. Dienstvertrag
— Dienstvertrag.
908 Eigentum s. Handlung — Handlung
836.
Art. Einführungsgesetz.
96 s. Dienstvertrag — Dienstvertrag
8 618.
8 Handlung.
823, 833, 836, 843, 845, 847 Verletzung