thumbs : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gestattung

8
2146

27
79

1300

691

700

1597

1612

1639

1642

1669

G.  der  Einsicht  der  Anzeige  von  dem

Eintriit  der  Nacherbfolge  s.  Erblasser
—  Testament.
s.  Aultrag  Aauftrag  664.
G.  der  Einsicht  der  nach  §  2198
Abs.  1  Satz  2,  §  2199  Abs.  3,
§  2202  Abs.  2,  §  2226  Satz  2
abgegebenen  Erklärungen  s.  Erb#
lasser  —  Testament.

Verein.
s.  Anftrag  —  Auftrag  664.

Die  Einsicht  des  Vereinsregisters  sowie
  der  von  dem  Vereine  bei  dem
Amtsgericht  eingereichten  Schriftstücke

ist  jedem  gestattet.

Verlöbnis  s.  Verlöbnis  —  Verlöbnis.



Verwahrung.
G.  der  Hinterlegung  bei  einem  Dritten
s.  Verwahrung  —  Verwahrung.
G.  des  Verbrauchs  hinterlegter  vertretbarer
  Sachen  s.  Verwahrung  —
Verwahrung.

Verwandtschaft.
G.  der  Einsicht  in  die  Erklärung  der
Anfechtung  der  Ehelichkeit  eines  Kindes
s.  khe  —  Verwandtschaft.
G.,  den  Unterhalt  in  anderer  Art
als  durch  Entrichtung  einer  Geldrente
zu  gewähren  s.  Kind  —  Verwandtschaft.



Der  Vater  darf  von  den  bezüglich
der  Verwaltung  des  Vermögens  des
Kindes  getroffenen  Anordnungen  insoweit

  abweichen,  als  es  nach  §  1803
Abs.  2,  3  (s.  Vormundschaft)  einem
Vormunde  gestattet  ist.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  dem
Vater  gestatten,  daß  er  das  Geld
des  Kindes  anders  anlege  als  nach
den  Vorschriften  für  Anlegung  von
Mündelgeld.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  gestatten,
  daß  die  Auseinandersetzung,

soweit  in  Ansehung  des  Vermögens

des  Kindes  eine  Gemeinschaft  besteht,

228

 

8

1799

1811

1845
941
490

81

210

Gesundheit

erst  nach  der  neuen  Eheschließung
des  Vaters  erfolgt.  1670,  1740,
1761.
Vormundschaft.

G.  der  Einsicht  in  die  sich  auf  die
Vormundschaft  beziehenden  Papiere  s.
Vormundschaft  —  Vormundschaft.
Das  Vormundschaftsgericht  kann  aus
besonderen  Gründen  dem  Vormund
eine  andere  Anlegung  des  Mündelgeldes
  als  die  in  den  §§  1807,  1808
vorgeschriebene  gestatten.

s.  Verwandtschaft  1669.

Gesuch.

Eigentum  s.  Verjährung  210.
Kauf  s.  Verjährung  210.
Stiftung.
G.  um  Genehmigung  der  Stiftung  s.
Stiltung  —  Stiftung.
Verjährung.
Hängt  die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges
  von  der  Vorentscheidung  einer
Behörde  ab  oder  hat  die  Bestimmung
des  zuständigen  Gerichts  durch  ein
höheres  Gericht  zu  erfolgen,  so  wird
die  Verjährung  durch  die  Einreichung
des  G.  an  die  Behörde  oder  das
höhere  Gericht  in  gleicher  Weise  wie
durch  Klageerhebung  unterbrochen,
wenn  die  Klage  binnen  drei  Monaten
nach  der  Erledigung  des  G.  erhoben
wird.  Auf  diese  Frist  finden  die
Vorschriften  der  §§  203,  206,  207
entsprechende  Anwendung.  220.

Gesundheit.

618  Dienstvertrag  s.  Dienstvertrag
—  Dienstvertrag.

908  Eigentum  s.  Handlung  —  Handlung
  836.

Art.  Einführungsgesetz.

96  s.  Dienstvertrag  —  Dienstvertrag
8  618.

8  Handlung.

823,  833,  836,  843,  845,  847  Verletzung