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vom 6. Juli 1842 Art. 28 errichteten Wittwenpensionskassen, der Mehrbedarf durch Zu-
schüsse aus der Staatskasse bestritten.
Die eigenen Einnahmen dieser Pensionskassen sind außer den Zinsen aus dem Ka-
pitalbestand:
1) die Eintrittsgelder, je ein Viertheil des Gehaltes (Art. 11) des Beamten
bei der ersten Anstellung mit Pensionsberechtigung, sowie je ein Viertheil von Gehalts-
erhöhungen;
2) die Jahresbeiträge, jährlich zwei Prozente des Gehaltes, Wartegeldes und
Ruhegehaltes.
Die Eintrittsgelder und Jahresbeiträge der Vorstände und Lehrer an den Unter-
richtsanstalten im Sinne des Art. 16 des Gesetzes A vom 6. Juli 1842 fließen der
Wittwen= und Waisenkasse der Lehrer, die Eintrittsgelder und Jahresbeiträge der übrigen
Beamten der Wittwen= und Waisenkasse der Civilstaatsdiener zu.
3) Außerdem verbleiben beiden Kassen je von den durch sie bezahlten Pensionen die
Abzüge, welche wegen Altersungleichheit der Ehegatten zu machen sind, wenn
eine Wittwe mehr als achtzehn Jahre jünger ist, als ihr verstorbener Ehemann war.
Diese Abzüge betragen:
wenn die Wittwe mehr
als 18 und bis 22 Jahre jünger ift. m„m%
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der in Art. 55 und 56 bestimmten Wittwenpensionen.
Ist die Wittwe mehr als achtunddreißig Jahre jünger als der verstorbene Ehemann,
so erhält sie überhaupt keine Pension. Die Altersverschiedenheit wird nach den Geburts-
tagen berechnet. Auf die Höhe der Pensionen der Waisen haben die der Wittwe ge-
machten Abzüge keinen Einfluß.
4) Endlich bilden eine Einnahme der Wittwenkasse der Lehrer die Prüfungssporteln,
welche nach dem Sportelgesetze vom 23. Juni 1828 in Verbindung mit dem Gesetze vom
20. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 327) den Dienstkandidaten für Lehrstellen an den oben
genannten Unterrichtsaustalten auferlegt werden.