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8. 7.
Die Versendung von Giftwaaren darf nur in sorgfältig angelegter, hinreichend fester
Verpackung, welche ein Durchdringen oder Zerstreuen des Inhalts vollkommen ausschließt,
geschehen.
Der Behälter oder die Umwicklung muß mit der Aufschrift des Namens des Gifts
unter dem Beisatze „Gift“ versehen sein.
Die Verladung zum Transport muß abgesondert von Verzehrungsgegenständen und
so geschehen, daß der Behälter von Außen nicht verletzt wird.
Hinsichtlich der Vorschriften über die Beförderung von Giften durch die Eisenbahn
wird auf das Betriebsreglement für die Eisenbahnen Deutschlands vom 11. Mai 1874
(Centralblatt für das Deutsche Reich von 1874 Nro. 21 S. 191 ff.), hinsichtlich der
Versendung metallischer Gifte auf dem Neckar und auf dem Bodensee auf die Verfügung
vom 25. Mai 1847, betreffend den Transport von metallischen Giften auf dem Neckar
(Reg. Blatt S. 229) und auf die internationale Schifffahrts= und Hafenordnung für
den Bodensee vom 22. September 1867, veröffentlicht durch Königliche Verordnung vom
29. Februar 1868 Reg. Blatt S. 39 ff. verwiesen.
8. 8.
Wenn die zum Erwerb von Giften berechtigten Personen solche durch Boten, Ge-
sinde u. s. w. abholen lassen wollen, so darf die Verabfolgung nur geschehen, wenn sich
der zur Abholung Meldende über den erhaltenen Auftrag auszuweisen vermag. Auch
muß das abgegebene Gift sicher verschlossen werden.
S., 9.
Das Legen von Arsenik und Strychnin im Freien, insbesondere in Gärten, Fel-
dern und Waldungen Behufs der Vertilgung von Ratten, Mäusen, Raubthieren, Vögeln
u. s. w. ist Privatpersonen verboten.
Deßgleichen ist die Verwendung von arsenikhaltigen Mitteln zur Vertilgung von
Ratten, Mäusen, Fliegen, Motten und dergleichen in den Häusern untersagt.
Dagegen ist Behufs der Vernichtung der Feldmäuse sowie der Ratten und Mäuse
in den Häusern die Anwendung von Phosphorpasten gestattet. Außerdem dürfen auch
mit Strychnin vergistete Saamen zur Ratten= und Mäusevertilgung in den Häusern
gelegt werden.
Wenn die Anwendung der Phosphorpaste auf einer ganzen Gemeindemarkung oder