Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

N 23. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 4. Juli 1876. 
Inhalt. 
Gesetz, betreffend die Aufhebong einiger im Vormundschafts= und Civilprozeßrechte bestehender Beschränkungen Aus- 
wärtiger. Vom 28. Juni 1876. — Gesetz, betressend die Pensionsberechtigung des Wohnungsgenusses für Be- 
zirksbeamte. Vom 1. Juli 1876. — Verfügung des Justizministeriums und des Ministeriums des Innern, be- 
treffend den Vollzug der wegen Landstreicherei. Bettelns u. s. w. erkannten Haftstrafen im Landesgefängniß zu 
Hall. Vom 29. Juni 1876. — Bekanntmachung des Oberamts Gaildorf, betreffend die veränderte Klassenein= 
theilung der Gemeinde Hausen an der Roth. Vom 23. Juni 1876. 
  
Eesehz, betreffend die Aufhebung einiger im Vormundschafts- und Tivilprozeßrechte bestehende 
Beschränkungen Auswärtiger. Vom 28. Juni 1876. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Wörttemberg. 
Im Hinblick auf die Bestimmungen des Art. 3 der Verfassung des deutschen Reichs 
verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen Raths und unter Zu- 
stimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Art. 1. 
Die Königliche Verordnung vom 7. März 1809 (Sammlung der württembergischen 
Gesetze, herausgegeben von Reyscher, Bd. VII. Abth. 1 S. 190), wonach Vormund- 
schaften über Württemberger nur von Inländern, welche im Lande wohnen, geführt wer- 
den sollen, wird hiemit außer Kraft gesetzt. 
Jedoch darf solchen Personen, welche nicht Angehörige des deutschen Reichs sind, oder 
welche außerhalb des Gebietes des deutschen Reichs wohnen, eine Vormundschaft nur
	        
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