Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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oder  Miethzinsentschädigung  dem  Gehalte  (Art.  11  Z.  1  des  Gesetzes  vom  28.  Juni  1876,
betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Staatsbeamten  rc.)  für  den  Fall-  der  Versetzung,
Quieszirung  oder  Pensionirung  gegen  die  entsprechenden  Leistungen  zur  Wittwenkasse
(Art.  57  Abs.  2  Z.  1  und  2  des  genannten  Gesetzes)  mit  400  J“  zugerechnet.

Ebenso  wird  im  Falle  einer  Miethzinsentschädigung  ohne  Rücksicht  auf  deren  wirklichen
  Betrag  auch  bei  Bemessung  des  Sterbenachgehalts  der  Hinterbliebenen  (Art.  54
des  genannten  Gesetzes)  der  Betrag  von  400  “  zu  Grund  gelegt.

Art.  2.

Bei  denjenigen  Bezirksbeamten,  welche  sich  am  1.  Juli  1876  im  Dienst  befinden,
kommt  die  Amtswohnung  oder  Miethzinsentschädigung  mit  400  ¾  auch  für  das  Etatsjahr
  1875/76  in  Anrechnung,  wenn  sie  dieselbe  in  diesem  ganzen  Etatsjahr  genossen  haben,
wogegen  der  entsprechende  Beitrag  zur  Wittwenkasse  zu  leisten  ist.  Wenn  ssie  erst  im
Laufe  des  Etatsjahrs  1875/76  in  den  Genuß  getreten  sind,  so  kommt  derselbe  nur  von
der  Zeit  an  in  Anrechnung,  in  welcher  er  begonnen  hat.

Im  Uebrigen  tritt  das  vorstehende  Gesetz  mit  dem  1.  Juli  1876  in  Wirksamkeit.

Unsere  Ministerien  der  Justiz,  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern  und
der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  Schloß  Friedrichshafen  den  1.  Juli  1876.

Karl.

Der  Minister  der  Justiz
und  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Mittnacht.

Der  Minister  des  Innern:

Sick.
Der  Finanz-Minister:
Renner.  Auf  Befehl  des  Königs,
Der  Kabinets-Chef:
Gärttner.