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oder Miethzinsentschädigung dem Gehalte (Art. 11 Z. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1876,
betreffend die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten rc.) für den Fall- der Versetzung,
Quieszirung oder Pensionirung gegen die entsprechenden Leistungen zur Wittwenkasse
(Art. 57 Abs. 2 Z. 1 und 2 des genannten Gesetzes) mit 400 J“ zugerechnet.
Ebenso wird im Falle einer Miethzinsentschädigung ohne Rücksicht auf deren wirklichen
Betrag auch bei Bemessung des Sterbenachgehalts der Hinterbliebenen (Art. 54
des genannten Gesetzes) der Betrag von 400 “ zu Grund gelegt.
Art. 2.
Bei denjenigen Bezirksbeamten, welche sich am 1. Juli 1876 im Dienst befinden,
kommt die Amtswohnung oder Miethzinsentschädigung mit 400 ¾ auch für das Etatsjahr
1875/76 in Anrechnung, wenn sie dieselbe in diesem ganzen Etatsjahr genossen haben,
wogegen der entsprechende Beitrag zur Wittwenkasse zu leisten ist. Wenn ssie erst im
Laufe des Etatsjahrs 1875/76 in den Genuß getreten sind, so kommt derselbe nur von
der Zeit an in Anrechnung, in welcher er begonnen hat.
Im Uebrigen tritt das vorstehende Gesetz mit dem 1. Juli 1876 in Wirksamkeit.
Unsere Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und
der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen den 1. Juli 1876.
Karl.
Der Minister der Justiz
und der auswärtigen Angelegenheiten:
Mittnacht.
Der Minister des Innern:
Sick.
Der Finanz-Minister:
Renner. Auf Befehl des Königs,
Der Kabinets-Chef:
Gärttner.