Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Verfügung des Justizministerinums und des Ministeriums des Innern, betreffeud den Vollzug der wegen 
Landstreicherei, Belteins u. s. w. erkannten Haftstrafen im Landesgesängniß zu Hall. 
Vom 29. Juni 1876. 
Unter Bezugnahme auf den §. 2 Abs. 2 der Verfügung des Justizministeriums 
vom 28. Dezember 1871, betreffend den Vollzug der Freiheitsstrafen (Reg. Blatt 
Seite 421 ff.) wird hiedurch angeordnet: 
daß die wegen Landstreicherei und Bettelns, sowie die wegen der in §. 361 Nummer 
5, 7 und 8 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich, desgleichen die wegen der 
in Art. 10 Ziffer 2—4 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 be- 
zeichneten Uebertretungen gegen Männer erkannten Haftstrafen von einer vier Wochen 
übersteigenden Dauer, soweit von der erkennenden Behörde in Anwendung des Art. 3 
Abs. 3 des Landespolizeistrafgesetzes deren Erstehung in der für den Vollzug von 
Gefängnißstrafen eingerichteten Strafanstalt angeordnet wurde, in dem Landesge- 
fängniß zu Hall zu vollziehen sind, ohne Rücksicht darauf, ob die Strafe wegen 
der genannten Uebertretungen allein oder in Konkurrenz mit anderen Uebertretungen. 
ausgesprochen wurde. 
Stuttgart, den 29. Juni 1876. 
Mittnacht. Sick. 
Sekanntmachung des Oberamte Gaildorf, betreffend die veränderte Klasseneintheilung der Gemeinde: 
hausen an der Roth. Vom 28. Juni 1876. 
Durch oberamtlichen Beschluß vom heutigen Tag ist die Gemeinde Hausen an der 
Roth von der zweiten in die dritte Klasse der Gemeinden versetzt worden. 
Den 23. Juni 1876. 
Kgl. Oberamt: 
Billich. 
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Gedruckt bei G. Hassel brin k. 
 
	        
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