Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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II. Klasse a. recht gut, 
b. gut; 
III. Klasse a. ziemlich gut, 
b. hinreichend. 
8. 8. 
Den für befähigt erkannten Candidaten wird ein von den Examinatoren ausgestelltes, 
von dem Departements-Chef unter Beidrückung des Ministerial-Sigills beglaubigtes 
Prüfungszeugniß zugefertigt. 
Erfolgt die Zurückweisung, so darf sich der Candidat in einem folgenden Jahre zu 
einer nochmaligen Prüfung anmelden. Wünscht der Candidat bei Wiederholung der 
Prüfung von der praktischen, beziehungsweise schriftlichen Prüfung im Hinblick auf das 
Ergebniß der früher mit theilweisem Erfolge bestandenen Prüfung entbunden zu werden, 
so hat er darum bei dem Ministerium des Innern besonders nachzusuchen. 
Die Zulassung zu einer dritten Prüfung findet nur unter ganz besonders berück- 
sichtigungswerthen Verhältnissen statt. 
Die Namen der für befähigt erkannten Candidaten werden im Staats-Anzeiger be- 
kannt gemacht. 
8. 9. 
Für die Prüfungen sind die gesetzlichen Sporteln (Sportelgesetz vom 23. Juni 1828 
und Gesetz vom 20. Juni 1875) anzusetzen. Sächliche Ausgaben haben die Candidaten 
zu vergüten. 
§. 10. 
Aerzten und Wundärzten, welchen nach Maßgabe der bis zur Einführung der Ap- 
probations-Prüfung in Württemberg in Geltung gewesenen Bestimmungen die Befähi- 
gung zur Bekleidung eines ärztlichen Staatsamts oder der Stelle eines Oberamtswundarzts 
zusteht, bleiben ihre seitherigen Befugnisse vorbehalten. 
Unser Ministerium des Innern ist mit dem Vollzuge dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Schloß Friedrichshafen, den 17. Juli 1876. 
Karl. 
Renner. Geßler. Sick. Wuntdt. 
Auf Befehl des Königs: 
der Kabinets-Chef: 
Gärttner. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink. (Chr. Scheufele.) 
 
	        
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