Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Vorstehende  Bescheinigung  hat  der  Gewerbetreibende  während  der  Ausübung  seines  Gewerbebetriebs  stets  bei  sich
zu  führen,  auf  Erfordern  den  zuständigen  Behörden  oder  Beamten  vorzuzeigen  und,  sofern  er  hiezu  nicht  im  Stande
ist,  auf  deren  Geheiß  den  Betrieb  bis  zur  Herbeischaffung  der  Bescheinigung  einzustellen.

Geduat  bei  G.  Hosselbrint  Cbr.  Scheuf  0.