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Vorstehende Bescheinigung hat der Gewerbetreibende während der Ausübung seines Gewerbebetriebs stets bei sich
zu führen, auf Erfordern den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hiezu nicht im Stande
ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung der Bescheinigung einzustellen.
Geduat bei G. Hosselbrint Cbr. Scheuf 0.