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keiten u. s. w., die Trennung bedingen. Falls die Waldungen einer Körperschaft in
verschiedenen Forstbezirken liegen, so steht die Verfügung darüber, welchem der Forstämter
die Feststellung des Wirthschaftsplans (sowie der jährlichen Betriebsplane) obliegt, der
Forstdirektion Abtheilung für die Körperschaftswaldungen zu.
Im Wirthschaftsplan sind auf Grund vorgängiger räumlicher Zerlegung des Waldes
in Wirthschaftsabtheilungen (vergl. §. 5 unten) die maßgebenden Vorschriften über die
zeitliche Holznutzung, den Culturbetrieb, die Streunutzung und die wirthschaftliche Be-
handlung der einzelnen Waldbestände, zugleich unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 2
des Gesetzes, auf die Dauer einer zehn Jahre umfassenden Nutzungsperiode aufzustellen,
nach deren Umfluß der Plan zu erneuern ist (vergl. 8. 11 unten).
Die Anfertigung der Wirthschaftsplane geschieyt durch den Körperschaftsförster (vergl.
Art. 6) beziehungsweise den Revierförster (vergl. Art. 9 des Gesetzes). Es steht indessen
der Verwaltungsbehörde frei, statt ihrer Förster besondere Sachverständige zu diesem Ge-
schäft zu berufen, deren Aufstellung der Genehmigung der Forstdirektion Abtheilung für
die Körperschaftswaldungen unterliegt. Im Falle der Dispensation eines Revierförsters
von der Aufstellung des Wirthschaftsplans geschieht die Bestellung eines anderen Taxa-
tors ohne Belastung der Körperschaft.
Die Aufgabe des Taxators erstreckt sich auf die Entwerfung der Waldeintheilung,
die Vornahme der Ertragsermittelungen und die Fertigung der Waldbeschreibung, des
Nutzungs-, Cultur= und Stteunutzungsplans.
Für die Stellung der zu den Vermessungen und Ertragsermittlungen zu verwenden-
den Arbeiter und für die Beschaffung des erforderlichen schriftlichen Materials hat dic
Körperschaft Sorge zu tragen. Die hieraus erwachsenden Kosten, sowie die Kosten der
Vermessung und Kartirung, soweit besondere Geschäftsmänner hiezu verwendet werden,
hat letztere zu bestreiten. Die Kosten der Anfertigung von Abschriften von Wirthschafts-
planen fallen auf die Körperschaft.
8. 5.
Eintheilung und Vermessung der Waldungen.
Die Eintheilung des Waldes, welcher eine Richtigstellung des Waldflächenverzeich-
nisses und der Flurkarten vorauszugehen hat, ist unter Beachtung der Terrainbeschaffen-
heit, der bleibenden Wege u. s. w. im Wald und auf der Flurkarte festzulegen und auf
einer Uebersichtskarte darzustellen.