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beschwerten Gewichtsarms des Haupt-Winkelhebels gegen die Vertikale durch geeignete
Führungen vermittelst Zahnstange, Getriebe und beweglichen Zeiger auf ein mit fort-
laufenden Gewichtsangaben versehenes Zifferblatt derart übertragen werden, daß der Zeiger
bei derjenigen Gewichtsangabe des Zifferblatts sich einstellt, welche dem jedesmaligen Ge-
wichtswerthe der Belastung entspricht.
Die-' Vortheile dieser Art der Wägung sind ganz dieselben, welche im §. 1 des Er-
lasses vom 25. Juni 1872 zu Gunsten der Federwaage für Eisenbahn-Passagiergepäck
aufgeführt worden sind.
Die Nachtheile des Konstruktionssystems, welche diese Vortheile der Bequemlichkeit
und Schnelligkeit bei Weitem überwiegen, wo es sich um gleichmäßigere und genauere
Wägungsresultate, als sie für den hier in Rede stehenden Zweck erforderlich sind, handelt,
bestehen darin, daß, sobald die zur Erfüllung der Gleichgewichtsbedingungen bei jeder Be-
lastung erforderliche Winkelbewegung des Hebelsystems auch zur Drehung eines Zeiger-
werks benutzt wird, Widerstände gegen die reinen Winkelbewegungen des Hebelsystems
eingeführt werden, welche leicht bewirken können, daß dasselbe auch in Folge von kleinen
veränderlichen Hemmungen an dem Zeigerwerk oder von sonstigen kleinen Störungen in
einer andern Lage als der dem jedesmaligen Belastungsverhältnisse entsprechenden zur
Ruhe kommt, und daß überhaupt die Mängel der mechanischen Ausführung von Dreh-
ungsbewegungen größeren Winkelbetrages, wie sie im allgemeinen bei Neigungswaagen
zugelassen werden müssen, sowohl die Empfindlichkeit solcher Waagen als die Zuverläs-
sigkeit und Beständigkeit ihrer Leistungen so weit herabsetzen, daß sie nur sehr geringen
Anforderungen zu genügen vermögen, während bei denjenigen Waagen, bei welchen man
das Gewicht der Belastung aus der Schwere der zur Herstellung einer und derselben
Gleichgewichtslage erforderlichen Gegengewichte ableitet, die unvermeidlichen Störungen
des freien Spiels von Drehungen im allgemeinen innerhalb eines kleineren Winkelbe-
trages und deshalb in viel geringerem Maaße auftreten.
§. 2.
Besondere Vorschriften über die Beschaffenheit der zur Abwägung von Eisenbahn-Passagiergepäck
zuzulassenden Neigungswaagen.
Die zur Eichung und Stempelung zuzulassenden Neigungswaagen für Wägung von
Eisenbahn-Passagiergepäck müssen an ersichtlicher Stelle, etwa in der Nähe des Ziffer-