Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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blattes,  eiu  Schild  tragen,  auf  welchem  in  deutlicher  Schrift  die  Bezeichnung  „Neigungswaage
  für  Eisenbahn-Passagiergepäck“  enthalten  ist.

Die  Zifferblätter  der  Neigungswaagen  müssen  nach  Kilogramm  eingetheilt  sein,
und  dasjenige  Intervall  der  Zifferblatt-Eintheilung,  welches  einem  Unterschiede  der  Belastung
  von  einem  Kilogramm  entspricht,  darf  nicht  kleiner  sein,  als  5  Millimeter.

Die  Hebelverbindungen  der  Waage  müssen  den  allgemeinen  in  der  Eichordnung
und  der  Instruktion  für  die  Beschaffenheit  der  Drehungseinrichtungen  an  Waagen  aufgestellten
  Vorschriften  bezüglich  der  Anordnung,  Gestalt  und  sonstigen  Beschaffenheit  der
einzelnen  Theile  entsprechen;  auch  muß  die  Waage  eine  Arretirung  besitzen,  durch  welche
die  Drehungs=  und  Ablesungseinrichtungen  vor  der  Wirkung  der  Stöße  beim  Aufbringen
  von  Lasten  thunlichst  bewahrt  werden.  Die  Waage  muß  ferner  mit  einer  Vorrichtung
  versehen  sein,  durch  welche  die  Wirkung  des  sogenannten  schädlichen  Raumes
zwischen  den  Zähnen  der  Zahnstange  und  des  Getriebes  am  Zeigerrade  beseitigt  wird,
z.  B.  mit  einem  Gegengewicht,  welches  das  Zeigerrad  so  zu  drehen  sucht,  daß  die  Zähne
seines  Getriebes  sich  stets  in  derselben  Weise  an  die  der  Zahnstange  anlegen.

Endlich  muß  eine  angemessene  Regulirungseinrichtung  für  die  sichere  und  bequeme
Ausführung  der  von  Zeit  zu  Zeit  mittelst  gceichter  Gewichte  zu  bewirkenden  Richtigstellung
  der  Angaben  des  Zifferblattes  der  Waage  sowie  ein  Pendelzeiger  zur  Sicherung
derjenigen  Stellung  der  Waage  gegen  die  Vertikale,  in  welcher  die  Eichung  derselben
erfolgt  ist,  vorhanden  sein.

S.  3.
Prüfung  der  Neigungswaagen.

Die  Prüfung  der  Neigungswaagen  hat  mittelst  geeichter  Gewichte  in  der  Weise  zu
erfolgen,  daß  die  Waage  zunächst  bei  der  größten  von  ihrem  Zifferblatt  angegebenen  Belastung
  vermittelst  der  Regulirungseinrichtung  auf  der  dem  Gewichtswerth  der  Last  genau
  entsprechenden  Stelle  des  Zifferblattes  zum  Einspielen  gebracht  wird.  In  dieser
Stellung  muß  der  Zeiger  der  Waage  eine  Veränderung  der  Angabe  am  Zifferblatt  deutlich
  erkennen  lassen,  sobald  auf  der  Brücke  eine  Veränderung  der  Belastung  im  Betrage
von  100  Gramnm  stattfindet.

Sodann  wird  bei  der  kleinsten  Belastung,  von  welcher  ab  die  genaue  Eintheilung
des  Zifferblattes  der  Waage  beginnt,  untersucht,  ob  die  Waage  an  der  betreffenden  Stelle
des  Zifferblattes  hinreichend  richtige  Angaben  macht.  Auch  an  dieser  Stelle  muß  der