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Die Beendigung des Aushebungsgeschäfts ist von der Aushebungs-Kommission an
die Ministerien des Innern und des Kriegswesens mit dem Hinzufügen zu melden,
wie viel kriegsbrauchbare Pferde der verschiedenen Kategorien noch in dem Bezirk vor-
handen sind.
8. 37.
Sofern die ausgehobenen Pferde eines Oberamts wegen nachträglich erkannter
Untauglichkeit eines Theils derselben das Kontingent nicht decken, so sind zunächst die
3% Zuschlag heranzuziehen und bei deren Unzulänglichkeit die übrigen bereits von der
Aushebungs-Kommission als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde (88. 26 und 27).
Sollte auch hierdurch das vollständige Kontingent an kriegsbrauchbaren Pferden nicht
erreicht werden, so sind sämmtliche von den Musterungs-Kommissionen als kriegsbrauchbar
bezeichneten und noch nicht zur Aushebung vorgestellt gewesenen Pferde des Oberamts
auf Grund des Nationals (§. 21) direkt an den Aushebungsort zu beordern.
Für den Fall, daß die Aushebungs-Kommission bereits auseinander gegangen sein
sollte, nimmt der Civil-Kommissär, resp. dessen Stellvertreter, allein unter Zuziehung
eines Thierarztes und der drei Taxatoren eine Nachrevision und Abschätzung nach Maß-
gabe der vorstehend dieserhalb gegebenen Bestimmungen vor, und sorgt für Bezahlung
und Ablieferung an die Truppentheile.
8. 38.
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts hat der Civil-Kommissär den Ministerien
des Innern und des Kriegswesens über den Verlauf des ganzen Geschäfts sofort Be-
richt zu erstatten und demselben eine Uebersicht nach Anlage E beizufügen.
8. 39.
Die erforderlichen Druckformulare zu den nach §. 18 vorräthig zu haltenden
Verfügungen, den Nationalen (Anlage C), Eidesformulare (Anlage D) und Uebersichten
über das Aushebungsgeschäft (Anlage E) läßt das Ministerium des Innern für Rech-
nung des Militär-Etats anfertigen und schon im Frieden den Oberämtern, beziehungs-
weise Civil-Kommissären, in genügender Anzahl übermachen. Die Liquidationen über-
die Beschaffungskosten qu. Formulare werden dem Kriegsministerium übersandt.
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