Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Bei der auf Grund des Kriegsleistungs-Gesetzes stattgefundenen Aushebung haftet der letzte Be- 
sitzer nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften beim Pferde, deren Fehlen nach den Landes- 
gesetzen bei freiwilligem Verkauf ein Rückgängigmachen des Handels oder eine Negreßpflicht des Ver- 
käufers begründet. 
Es ist daher die Rückgabe eines ausgehobenen Pferdes und die Rückforderung des gezahlten Tax- 
preises nicht statthaft, auch wenn innerhalb bestimmter Fristen eine der nach den Landesgesetzen sonst 
den Rückgang des Kaufes bedingenden Krankheiten nachzuweisen ist. 
Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die gesetzlichen Bestimmungen der Gewährleistung in Kraft.
	        
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