Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Pfennig. 
standtheile oder der Anreibung von Pulvern mit Flüssigkeit, des 
Auflösens von Salzen oder Extracten, sowie nothwendigen Er- 
wärmens oder Zusammenschmelzens. 
Für die Division, sowie für die in mehrfacher Dosis erfolgte 
Verabreichung einer Salbe incl. des Einwickelns in “oQiibe 
jede Dosis= . ..... . 
Saturationen. 
Für die Bereitung einer Saturation incl. der hiebei etwa 
erforderlichen Auflösungen. 
Supposttorien. 
Für die Bereitung eines Suppositorium 
Bei der Bereitung mehrerer Suppositorien wird jedes weitere 
Suppositorium berechnet mit 
Wägungen. 
Eine einzelne Wägung oder Tropfenzählung, welche zur An- 
fertigung oder Dispensation einer zum innern oder äußern Ge- 
brauch bestimmten Arznei erforderlich ist, wird mit 3 Pf., 2 Wä- 
gungen werden mit 6 Pf., 3 Wägungen mit 9 Pf., 4 und mehr 
Wägungen mit 12 Pf. berechnet. 
Mehr als 4 Wägungen dürfen in keinem Fall berechnet werden. 
Das Abzählen jeder Menge der in die h. G. aufgenomme- 
nen Pillen wird berechnet mit 3 Pf. 
. 20 
. 20 
10 
St
	        
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