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Identität der Person des Antragstellers, sofern derselbe dem Gericht nicht bekannt ist,
durch einen bekannten und glaubhaften Zeugen erwiesen werden.
8. 6.
Bei der Anmeldung muß bestimmt angegeben werden, ob das Muster 2c., dessen Ein-
tragung verlangt wird, für Flächenerzeugnisse oder für plastische Erzeugnisse be-
stimmt ist (§. 6 Nr. 2 des Gesetzes). Wenn der Anmeldende eine solche Angabe unter-
lassen hat, so ist er zur nachträglichen Beibringung derselben mit dem Bemerken aufzu-
fordern, daß die Eintragung des Musters rc. vor Abgabe dieser Erklärung nicht erfolgen
könne. Die Anmeldung eines und desselben Musters rc. für Flächenerzeugnisse und für
plastische Erzeugnisse ist unzulässig..
8. 7.
Die Muster können offen oder versiegelt, einzeln oder in Packeten niedergelegt
werden. Die Packete dürfen aber nicht mehr als 50 Muster 2c. enthalten und nicht
mehr als 10 Kilogramm wiegen (§. 9. Abs. 4 des Gesetzes). Wenn bei der Gerichts-
behörde ein Packet eingeht, welches mehr als 10 Kilogramm wiegt, oder welches — nach
der Aufschrift bezw. nach dem Anschreiben — mehr als 50 Muster enthält, so ist das-
selbe zurückzusenden und die Eintragung in das Musterregister zu verweigern. Auf den
Packeten muß äußerlich angegeben sein, wie viel Muster 2c. in demselben enthalten sind.
Außerdem müssen an jedem Muster, beziehungsweise an jedem Packete mit Mustern
die Fabriknummern oder die Geschäftsnummern, unter welchen die Muster in den Ge-
schäftsbüchern des Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers eingetragen sind, angegeben sein.
S. 8.
Alle Eingaben, Verhandlungen, Atteste, Beglaubigungen, Zeugnisse, Auszüge 2c.,
welche die Eintragung in das Musterregister betreffen, sind stempelfrei.
Die Gebühren, welche für die Eintragung und Niederlegung der Muster 2c.
entrichtet werden müssen, sind im §. 12 des Gesetzes angegeben.
Außerdem hat der Anmeldende nach §. 9 des Gesetzes die Kosten der Bekannt-
machung im Deutschen Reichsanzeiger zu tragen. Diese Kosten betragen für die
Bekanntmachung jeder einzelnen Eintragung 1 J4 50 J. Eintragsscheine werden nur
auf ausdrückliches Verlangen des Anmeldenden ertheilt. Für jeden solchen Schein,
sowie für jeden sonstigen Auszug aus dem Musterregister wird eine Gebühr von 1
erhoben. (§. 12 des Gesetzes.)