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Die Gebühren sind entweder baar an das Gericht einzusenden oder, auf Verlangen
des Anmeldenden, durch Postvorschuß von demselben einzuziehen.
8. 9.
Wenn in Gemäßheit des §. 8 des Gesetzes eine Verlängerung der Schutzfrist bean-
tragt wird, so ist diese Verlängerung im Musterregister in der Spalte 7 einzutragen.
Die Verlängerung der Schutzfrist wird ebenfalls im Deutschen Reichsanzeiger be-
kannt gemacht und es hat daher derjenige, welcher die Verlängerung nachsucht, außer den
im §. 12 des Gesetzes bestimmten Gebühren die Kosten der Bekanntmachung mit 1/450
zu tragen.
S. 10.
Die Eintragung und die Verlängerung der Schutzfrist wird monatlich im Deutschen
Reichsanzeiger bekannt gemacht (§. 9 des Gesetzes). Die mit der Führung des Muster-
registers betrante Behörde hat am Schlusse jedes Monats ein Verzeichniß der von ihr
im Laufe des verflossenen Monats bewirkten Eintragungen an die „Expedition des Deutschen
Reichs= und Preußischen Staatsanzeigers in Berlin“ portofrei einzusenden und zugleich
den Kostenbetrag für die Bekanntmachung (s. 8§. 8, 9) beizufügen.
Die Expedition des Deutschen Reichsanzeigers 2c. übersendet dem Gerichte über die
erfolgte Bekanntmachung kostenfrei ein Belagsblatt, welches zu den Akten zu bringen ist.
Die Bekanntmachung ist nach folgendem Muster abzufassen:
A. In das Musterregister ist eingetragen:
No. 1. Firma Schmidt u. Co. in Leipzig: 1 Muster für Teppiche; offen; Flächen-
muster; Fabriknummer 100; Schutzfrist 1 Jahr; Angemeldet am 1. April
1876, Vormittags 9 Uhr.
No. 2. Fabrikant Schulz in Leipzig: 1 Packet mit 20 Mustern für Tapeten;
Flächenmuster; Fabriknummer 10—29; Schutzfrist 3 Jahre; Angemeldet
am 2. April 1876, Vormittags 10 Uhr. "
No. 3. Glasfabrik von Müller in Leipzig: 1 Glaskrone; versiegelt; Muster für
plastische Erzeugnisse; Fabriknuummer 20; Schutzfrist 10 Jahre; Angemeldet
am 3. April 1876, Vormittags 11 Uhr.
Leipzig, den 30. April 1876.
Königliches Handelsgericht.