Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Die Gebühren sind entweder baar an das Gericht einzusenden oder, auf Verlangen 
des Anmeldenden, durch Postvorschuß von demselben einzuziehen. 
8. 9. 
Wenn in Gemäßheit des §. 8 des Gesetzes eine Verlängerung der Schutzfrist bean- 
tragt wird, so ist diese Verlängerung im Musterregister in der Spalte 7 einzutragen. 
Die Verlängerung der Schutzfrist wird ebenfalls im Deutschen Reichsanzeiger be- 
kannt gemacht und es hat daher derjenige, welcher die Verlängerung nachsucht, außer den 
im §. 12 des Gesetzes bestimmten Gebühren die Kosten der Bekanntmachung mit 1/450 
zu tragen. 
S. 10. 
Die Eintragung und die Verlängerung der Schutzfrist wird monatlich im Deutschen 
Reichsanzeiger bekannt gemacht (§. 9 des Gesetzes). Die mit der Führung des Muster- 
registers betrante Behörde hat am Schlusse jedes Monats ein Verzeichniß der von ihr 
im Laufe des verflossenen Monats bewirkten Eintragungen an die „Expedition des Deutschen 
Reichs= und Preußischen Staatsanzeigers in Berlin“ portofrei einzusenden und zugleich 
den Kostenbetrag für die Bekanntmachung (s. 8§. 8, 9) beizufügen. 
Die Expedition des Deutschen Reichsanzeigers 2c. übersendet dem Gerichte über die 
erfolgte Bekanntmachung kostenfrei ein Belagsblatt, welches zu den Akten zu bringen ist. 
Die Bekanntmachung ist nach folgendem Muster abzufassen: 
A. In das Musterregister ist eingetragen: 
No. 1. Firma Schmidt u. Co. in Leipzig: 1 Muster für Teppiche; offen; Flächen- 
muster; Fabriknummer 100; Schutzfrist 1 Jahr; Angemeldet am 1. April 
1876, Vormittags 9 Uhr. 
No. 2. Fabrikant Schulz in Leipzig: 1 Packet mit 20 Mustern für Tapeten; 
Flächenmuster; Fabriknummer 10—29; Schutzfrist 3 Jahre; Angemeldet 
am 2. April 1876, Vormittags 10 Uhr. " 
No. 3. Glasfabrik von Müller in Leipzig: 1 Glaskrone; versiegelt; Muster für 
plastische Erzeugnisse; Fabriknuummer 20; Schutzfrist 10 Jahre; Angemeldet 
am 3. April 1876, Vormittags 11 Uhr. 
Leipzig, den 30. April 1876. 
Königliches Handelsgericht.
	        
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