Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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und der ihnen (neben ihren sonstigen Fachstudien) zur Verfügung gestandenen Zeit 
entsprechenden Erfolg betrieben und durch ihr Verhalten wohl befriedigt haben, auf An- 
suchen die völlige Enthebung von dem Studium der Theologie zu bewilligen, 
um denselben ein desto gründlicheres und umfassenderes Studium der philologischen, be- 
ziehungsweise realistischen Disciplinen möglich zu machen. An diejenigen Lehramts- 
kandidaten, welche sich zugleich dem Studium der Theologie widmen, werden bezüglich 
ihrer Studienordnung ermäßigte Anforderungen gestellt werden. (Vergl. S. 4.) 
8. 3. 
Die philologischen Lehramtskandidaten, welche vom Studium der 
Theologie dispensirt sind, haben spätestens nach Ablauf des zweiten Studien— 
jahrs zu erklären, ob sie die Präceptorats- oder die Professoratsprüfung erstehen wollen. 
Wenn ihre Erklärung seitens der höheren Behörde nicht beanstandet wird, so haben sie 
der ersteren Prüfung, mit Ausnahme der Lehrprobe, vollständig in der Regel nach drei- 
jährigem Studium, der Professoratsprüfung nach vierjährigem Studiun sich zu unterziehen. 
Die realistischen Lehramtskandidaten, welche von dem Studium der 
Theologie dispensirt sind, haben ebenso spätestens nach Ablauf des zweiten 
Studienjahrs anzuzeigen, ob sie nur die Reallehrerprüfung oder auch die Professorats- 
prüfung, und zwar ob sie letztere in sprachlich-historischer oder in mathematisch-natur= 
wissenschaftlicher Richtung erstehen wollen. Je nachdem über ihre Erklärung entschieden 
wird, haben sie der theoretischen Reallehrerprüfung in einem angemessenen Theil der 
Prüfungsfächer nach dritthalbjährigem, in den übrigen nach vierthalbjährigem Studium 
sich zu unterziehen; die Professoratskandidaten haben binnen derselben Fristen entweder 
die ganze theoretische Reallehrerprüfung oder wenigstens eine abgekürzte Vorprüfung 
(vergl. Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend 
die Dispensation von Kandidaten der realistischen Professoratsprüfung von der Erstehung 
der Reallehrerprüfung vom 15. Februar 1876, Regierungsblatt S. 64) und darnach die 
Professoratsprüfung spätestens ein halbes Jahr nach beendigtem Seminarkurs zu erstehen. 
Für dieses Halbjahr kann ihnen unter der Voraussetzung befriedigender Zeugnisse über 
Fleiß und Verhalten das Geldsurrogat zur Fortsetzung ihrer Studien auf der Universität 
gewährt werden. 
Diejenigen Lehramtskandidaten, welche zugleich Theologie studiren, 
erhalten auf Ansuchen nach Erstehung der ersten Kirchendienstprüfung das Geldsurrogat 
noch auf ein ganzes Jahr, ob sie nun blos auf Präceptors= beziehungsweise Real-
	        
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