Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

8 
Bekanntmachung der AMlinisterien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Vergütnng für die 
Naturalverpflegung der Truppen für das Jahr 1877. Vom 23. Januar 1877. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzleramte erlassene Bekanntmachung vom 
8. Januar d. J., betreffend die Festsetzung der Vergütung für die Naturalverpflegung 
der Truppen für das Jahr—1877 zur allgemeinen Kenntniß-gebracht. 
Stuttgart, den 23. Januar 1877. 
Sick. Wundt. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund der Vorschriften im §. 9 No. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen 
für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichsgesetzblatt S. 52) 
ist der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 
1877 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: 
mit Brod, ohne Brod, 
a) für die volle Tageskofsft 850 709 
b) für Mittagskoct 439), 38 / 
c) für Abendkt 26 „ 21 „ 
d) für Morgenkost.. 16 , 11, 
Berlin, den 8. Januar 1877. 
Das Reichskanzler-Amt: 
Eck. 
Berichtigung. 
In der in Nummer 42 des Regierungsblatts von 1876 abgedruckten K. Verordnung vom 21. Dezember 
1876, betreffend die Feuerpolizei, muß es heißen: 
in §. 24 zweite Linie (S. 519) statt „Feuerwerkstätten“ — „Feuerstätten“; 
in §. 28 vierte Linie (S. 520) statt „volllommenen“ — „vollkommen“; 
in §. 45 dritte Linie (S. 525) statt „Baufeuerordnung“ — „Landfeuerordnung“. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.