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8. 27.
Für die Entlastung von auf den Abladegeleisen stehenden 1 Paar Langholzwagen
in das Bassin sowie für die Wiederfreimachung der Wasserfläche vor der Rampe wird
die Frist von Einer Stunde, vorbehältlich ihrer Verlängerung durch die Bahnhofinspection,
gegeben; für das Abladen des Holzes von dem Bahnwagen auf die Lagerplätze eine
solche von zwei Stunden, für das Abladen mittelst des Krahnens eine solche von 4 Stunden.
In die Fristen fallen
von den Monaten 1. April bis letzten September: die Tagesstunden von Morgens
5 Uhr bis Abends 7 Uhr,
von den Monaten 1. Oktober bis letzten März: die Zeit von Sonnenaufgang bis
Sonnenuntergang mit alleiniger Unterbrechung der Mittagsstunde (12—1 Uhr);
mit dem Zeitpunkt der Entfernung der entlasteten Langholzwagen beginnt die Frist für
das nächstfolgende Paar Langholzwagen.
Unterbrechungen im Entlasten durch Vesperzeit und dergleichen dürfen an der Ent-
lastungsfrist nicht abgerechnet werden.
§. 28.
Wenn sich beim Losschlagen der Bolzen oder bei der Entfernung der Stützen be-
sondere unvorhergesehene Schwierigkeiten ergeben, wird der damit verbundene Zeitverlust
von der Bahnhof-Inspection außer Berechnung gelassen werden.
§. 29.
Bei Ueberschreitung der vorgenannten Entlastungsfristen (§. 27 und 28) wird von
dem Wagen-Empfänger die Hälfte der bahnordnungsmäßigen Wagenmiethe erhoben, wo-
bei die Ueberschreitung beim Abladen in das Bassin um Eine Stunde, beim Abladen
auf die Lagerplätze um zwei Stunden, beim Abladen mittelst des Krahnens um 4 Stun-
den je gleich einem Tage zu rechnen ist.
IV. Ueberwinterung von Schiffen und Floßholz.
8. 30.
Schiffe können im Neckarhafen (Winterhafen) nach vorheriger Anzeige bei dem Hafen-
wärter überwintern. Die Ladungsfähigkeit ist dabei anzugeben und sofort die Weisung
wegen Aufstellung des Schiffes zu erwarten. Der Hafenwärter hat hiezu die Anordnung
der Bahnhofinspection einzuholen.