Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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8. 27. 
Für die Entlastung von auf den Abladegeleisen stehenden 1 Paar Langholzwagen 
in das Bassin sowie für die Wiederfreimachung der Wasserfläche vor der Rampe wird 
die Frist von Einer Stunde, vorbehältlich ihrer Verlängerung durch die Bahnhofinspection, 
gegeben; für das Abladen des Holzes von dem Bahnwagen auf die Lagerplätze eine 
solche von zwei Stunden, für das Abladen mittelst des Krahnens eine solche von 4 Stunden. 
In die Fristen fallen 
von den Monaten 1. April bis letzten September: die Tagesstunden von Morgens 
5 Uhr bis Abends 7 Uhr, 
von den Monaten 1. Oktober bis letzten März: die Zeit von Sonnenaufgang bis 
Sonnenuntergang mit alleiniger Unterbrechung der Mittagsstunde (12—1 Uhr); 
mit dem Zeitpunkt der Entfernung der entlasteten Langholzwagen beginnt die Frist für 
das nächstfolgende Paar Langholzwagen. 
Unterbrechungen im Entlasten durch Vesperzeit und dergleichen dürfen an der Ent- 
lastungsfrist nicht abgerechnet werden. 
§. 28. 
Wenn sich beim Losschlagen der Bolzen oder bei der Entfernung der Stützen be- 
sondere unvorhergesehene Schwierigkeiten ergeben, wird der damit verbundene Zeitverlust 
von der Bahnhof-Inspection außer Berechnung gelassen werden. 
§. 29. 
Bei Ueberschreitung der vorgenannten Entlastungsfristen (§. 27 und 28) wird von 
dem Wagen-Empfänger die Hälfte der bahnordnungsmäßigen Wagenmiethe erhoben, wo- 
bei die Ueberschreitung beim Abladen in das Bassin um Eine Stunde, beim Abladen 
auf die Lagerplätze um zwei Stunden, beim Abladen mittelst des Krahnens um 4 Stun- 
den je gleich einem Tage zu rechnen ist. 
IV. Ueberwinterung von Schiffen und Floßholz. 
8. 30. 
Schiffe können im Neckarhafen (Winterhafen) nach vorheriger Anzeige bei dem Hafen- 
wärter überwintern. Die Ladungsfähigkeit ist dabei anzugeben und sofort die Weisung 
wegen Aufstellung des Schiffes zu erwarten. Der Hafenwärter hat hiezu die Anordnung 
der Bahnhofinspection einzuholen.
	        
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