Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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digen in gerichtlichen Strafsachen, verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres 
Staatsministeriums, 
daß die Bestimmungen dieser Un serer heutigen Verordnung, mit Ausnahme des 
KH. 19, auch auf die Gebühren der Zeugen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten An- 
wendung zu finden haben, wonach der §. 1 Unserer Verordnung vom 5. Juli 
1873, betreffend die Gebühren der Zeugen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 
(Reg. Blatt S. 290) abgeändert ist. 
Unser Staatsminister der Justiz ist mit der Vollziehung der gegenwärtigen Ver- 
ordnung beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 12. Juli 1877. 
Karl. 
Mittnuacht. Renner. Geßler. Sick. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Kabinet-Chef: 
Gärttner. 
Lekanntmachung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, betreffend eine Aenderung in den 
Rangverhältnissen der Präzeptoren und Neallehrer. Vom 29. Juni 1877. 
Vermöge Hoöchster Entschließung vom 27. d. M. haben Seine Königliche Maje- 
stät gnädigst genehmigt, daß die akademisch gebildeten Präzeptoren und Reallehrer von 
der IX. in die VIII. Stufe der Rangordnung vorgerückt, andere, wie die bloß titulirten 
Präzeptoren und Reallehrer, in der IX. Stufe der Rangordnung belassen, und in diese 
letztere Rangstufe auch die Kollaboratoren eingereiht werden, was hiemit zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart, den 29. Juni 1877. 
Geßler.
	        
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