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aufgeführten Ausnahmen von der Besteuerung gelten bezüglich der Amtskörperschafts= und
Gemeindesteuern diejenigen Bestimmungen, welche in Art. 8 und 9 des Gesetzes vom
18. Juni 1849, betreffend die Ausdehnung des Amts= und Gemeindeverbands auf sämmt-
liche Theile des Staatsgebiets (Reg. Blatt S. 207), und in dem Gesetze vom 5. Oktober
1858, betreffend die Besteuerung der Amtswohnungen und Besoldungsgüter öffentlicher
Diener für Zwecke der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg. Blatt S. 206), ge-
geben sind.
Die Verbindlichkeit zur Theilnahme an Amts= und Gemeindeanlagen, welcher ein-
zelne Gegenstände auf Grund des Schlußsatzes des §. 3 des Gesetzes vom 15. Juli 1821
(Reg. Blatt S. 457) bisher unterworfen geblieben sind, besteht fort.
Von dem Zeitpunkt an, in welchem die Grundsteuer für den Staat nach dem Gesetz
vom 28. April 1873 erhoben wird, tritt an die Stelle des in Art. 3 des Gesetzes vom
5. Oktober 1858 festgesetzten Betrages von zehn Gulden derjenige von zwanzig Mark.
Art. 3.
Steuerpflicht der Privateisenbahnen.
Eine Besteuerung des Ertrags der Privateisenbahnen (Art. 2. II. Nr. 2 des Gesetzes
vom 28. April 1873) steht den Amtskörperschaften und Gemeinden nicht zu.
Dieselben haben dagegen das Recht, die für diese Bahnen bestimmten Gebäude und
Grundflächen, mögen letztere angebaut sein oder nicht, in gleicher Weise wie die Gebäude
und Grundflächen der Staatseisenbahnen (Gesetz vom 18. Juni 1849 Art. 9) zu besteuern.
Art. 4.
Zeitliche Steuerbefreiung.
Den Amtskörperschaften und Gemeindebehörden steht zu, aus besonderen Gründen
zur Beförderung öffentlicher Interessen zeitliche Befreiungen von Amtskörperschafts= und
Gemeindeanlagen, oder Verminderung der Beitragspflicht auf die Dauer von höchstens
zwanzig Jahren zu verwilligen.
Art. 5.
Katasterkommission.
Die Leitung der Katastrirung der nur amts= und gemeindesteuerpflichtigen Grund-
stücke, Gebäude und Gewerbe, sowie die Erledigung von Beschwerden geschieht durch die