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Pflicht zu bestimmen, auch das Recht zu, gegen die ihm untergeordneten Beamten die
Ordnungsstrafe des Verweises nach Maßgabe des Art. 78 Abs. 1 u. 2 des Gesetzes wegen
Verfehlungen im Dienste selbst zu verhängen.
§. 13.
Die Zuständigkeit zur Verhängung von Ordnungsstrafen im einzelnen Falle richtet
sich, soweit in Vorstehendem nicht ein Anderes angeordnet ist, nach den Bestimmungen
über die Geschäftsabgrenzung und die Ausübung der Dienstaufsicht.
Bei Verfehlungen oder Versäumnissen der Oberämter im Militärersatgsschäft sind
zu Erkennung der Ordnungsstrafen die Kreisregierungen zuständig.
Wenn die Disciplinarstrafgewalt der zunächst berufenen Aufsichtsbehörde nicht aus-
reicht, so hat an Stelle der Letzteren die nächsthöhere Aufsichtsbehörde, beziehungsweise
an Stelle des Vorstands eines Collegiums das Collegium, an Stelle der Kammer eines
Gerichts der volle Rath desselben einzuschreiten.
S. 14.
Zu Einholung von Berichten säumiger Behörden oder Beamten durch eigene Boten
auf Kosten des Säumigen nach vorangegangener Bedrohung bleiben die Departements-
Vorstände und die Collegialbehörden auch fernerhin befugt.
Ebenso bleibt die Befugniß der Departements-Vorstände unberührt, die Aufstellung
einer Assistenz auf Kosten der säumigen oder durch eigenes Verschulden in Geschäfts-
rückstände gerathenen Beamten auf den Antrag oder nach vorgängig eingeholtem Gut-
achten des betreffenden Collegiums zu verfügen.
8. 15.
Die vorstehenden Vorschriften treten bezüglich der Zuständigkeit zur Verhängung von
Ordnungsstrafen gegen die dem Gesetze vom 28. Juni 1876 unterworfenen Beamten, so-
weit auf diese nicht der 8. 193 der Verfassungsurkunde sich bezieht, an Stelle der bisher
hierüber in Geltung gewesenen Vorschriften, insbesondere derjenigen in
der Instruktion für das K. Oberjustizkollegium II. Senats vom 4. Mai 1806
8. 36 (Reg. Blatt S. 42),
der Instruktion für das K. Oberappellationstribunal vom 8. Mai 1806 8. 37
(Reg. Blatt S. 49),
der K. V.-O. vom 8. Mai 1818, betreffend die Strafbefugniß der verschiedenen
Staatsbehörden (Reg. Blatt S. 217 ff.),