Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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8. 19. 
Die Unternehmerin hat eine Kaution von 3000 -X (Dreitausend Mark) zu bestellen, 
welche dem Staate für die genaue Befolgung der in der vorliegenden Konzession gestellten 
Bedingungen sowie für die auf Grund derselben etwa festgesetzten Strafen verhaftet und, 
soweit sie in Angriff genommen wird, innerhalb der von dem Königlich Württem- 
bergischen Ministerium des Innern bestimmten Frist auf den bezeichneten Betrag wie- 
der zu ergänzen ist. 
§. 20. 
Die Unternehmerin ist verpflichtet, ehe der Betrieb begonnen wird, im Königreich 
Württemberg ein Domizil zu wählen, in welchem ihr alle Verfügungen der Gerichte und 
der Verwaltungsbehörden mit rechtlicher Wirkung behändigt werden können, und an wel- 
chem Orte sie sich auf Klagen aus dem Transportgeschäft innerhalb des Bereichs der 
Konzession einzulassen hat. 
Stuttgart, den 1. November 1877. 
Sick. 
versügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Gewerbebetrieb der Pandleihrr, Rückkause- 
händler und Trödler. Vom 15. November 1877. 
Auf Grund des §. 38 der Reichsgewerbeordnung, des §. 360 Ziff. 12 des Reichs- 
strafgesetzbuchs und des Art. 7 Ziff. 7 und Art. 32 Ziff. 5 des Gesetzes, betreffend 
Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das deutsche 
Reich vom 27. Dezember 1871, wird Nachstehendes verfügt: 
S. 1. 
Die Pfandleiher und Rückkaufshändler (§. 3) sind zur ordnungsmäßigen Führung 
von Geschäftsbüchern verpflichtet. 
Wenn die nämliche Person sowohl Pfandleih= als Rückkaufsgeschäfte betreibt, sind 
über diese Geschäfte je gesonderte Bücher nach Maßgabe der §§. 2 und 3 zu führen. 
Diese Bücher müssen dauerhaft gebunden, mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen 
sein, und bevor sie in Gebrauch kommen, der Polizeibehörde desjenigen Orts, wo der
	        
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