Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Gewerbebetrieb stattfindet, zur Prüfung und Bestätigung der vorschriftsmäßigen Beschaffen- 
heit sowie zur Beglaubigung der Gesammtzahl der Seiten vorgelegt werden. 
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern, sowie das Einheften neuer 
Blätter ist untersagt. 
Die Einträge müssen in fortlaufender Reihenfolge deutlich mit Tinte geschrieben 
und dürfen nicht mittelst Durchstreichens, Nadirens oder auf andere Weise unleserlich 
gemacht werden. 
8. 2. 
Die Bücher der Pfandleiher müssen wahrheitsgemäß folgende Augaben über jedes 
abgeschlossene Geschäft enthalten: 
1) die laufende Nummer des Pfandgegenstands, 
2) das Datum des abgeschlossenen Geschäfts, 
3) Namen, Stand und Wohnort des Verpfänders, 
4) Beschreibung des verpfändeten Gegenstands, und zwar bei Pretiosen, Gold= und 
Silbersachen mit Angabe des Gewichts, 
5) Betrag des Darlehens, 
6) die bedungenen Zinse, 
7) die bedungenen Gebühren, Provisionen und sonstige Gegenleistungen dieser Art, 
8) Verfalltag der Schuld, 
9) Unterschrift des Verpfänders und Pfandleihers, 
10) Zeit und Art des Erlöschens des Pfandrechts (Rückgabe des Pfands oder Ver- 
äußerung im Exekutionsweg), Nachweis der Rückgabe des Mehrerlöses und sonstige 
Bemerkungen. 
S. 3. 
Die Bücher derjenigen, welche sich mit dem Ankauf von Gegenständen unter der 
Bedingung, daß der Verkäufer innerhalb einer bestimmten Frist und zu einem bestimmten 
Preis zum Rückkauf berechtigt sein solle, befassen — Rückkaufshändler — haben über 
jedes einzelne abgeschlossene Geschäft dieser Art folgende Angaben wahrheitsgetren zu 
enthalten: 
1) die laufende Nummer des gekauften Gegenstandes, 
2) das Datum des abgeschlossenen Geschäfts, 
3) Namen, Stand und Wohnort des Verkäufers,
	        
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