Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Die Verpflichtung zur Führung solcher Bücher kann auf einzelne der obigen Ge- 
schäftszweige beschränkt werden. 
S. 7. 
Ohne Erlaubniß des Oberamts dürfen die Geschäftsbücher der Pfandleiher, Rück- 
kaufshändler und der in §. 6 bezeichneten Gewerbetreibenden nicht vernichtet werden. 
8. 8. 
Die Pfandleiher und Rückkaufshändler, sowie die in §. 6 bezeichneten Gewerbe- 
treibenden haben alle ihnen amtlich zugehenden Mittheilungen über verlorene oder durch 
eine strafbare Handlung abhanden gekommene Gegenstände sowie derartige von beschädigten 
Privatpersonen an sie gerichtete Anzeigen nach der Zeitfolge geordnet ein Jahr lang auf- 
zubewahren und den kontrolirenden Beamten auf Erfordern vorzulegen. 
8. 9. 
Die vorbezeichneten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, vor Abschluß von Pfand- 
und Ankaufsverträgen sich darüber zu vergewissern, ob der Verpfänder beziehungsweise 
Verkäufer zur Verfügung über den Gegenstand berechtigt ist. 
Liegen Umstände vor, welche den Inhaber des rechtswidrigen Erwerbes verdächtig 
machen, so haben die vorbezeichneten Gewerbetreibenden die bezüglichen Gegenstände anzu- 
halten und unverweilt der Polizei abzuliefern. 
Letzteres gilt namentlich in allen Fällen, in welchen dieselben gemäß §. 8 oder durch 
öffentliche Bekanntmachung Kenntniß erhalten haben, daß der Gegenstand dem Eigen- 
thümer entfremdet worden oder verloren gegangen ist. 
8. 10. 
Die Pfandleiher, Rückkaufshändler und Trödler (§. 6) müssen Kleidungsstücke, 
Wäsche und Betten, welche eckelhaft beschmutzt sind, oder von welchen anzunehmen ist, 
daß sie mit Menschen oder Thieren, die an ansteckenden Krankheiten leiden oder gestorben 
sind, in Berührung gekommen, oder daß sie auf andere Weise mit Ansteckungsstoffen be- 
haftet sind, sofort nach der Erwerbung und bevor sie mit anderen Gegenständen zusammen- 
gebracht werden, reinigen und desinficiren. 
Den Orts= und Bezirksbehörden bleibt es vorbehalten, besondere Anordnungen bei 
dem Auftreten ansteckender Krankheiten sowie über die Art und Weise der Desinfektion 
auf Grund der Art. 25 Ziff. 4, 32 Ziff. 5 und 51 ff. des Polizeistrafgesetzes zu treffen.
	        
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