Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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8. 11. 
In den Geschäftslokalen der vorgenannten Gewerbetreibenden muß an einer in die 
Augen fallenden Stelle ein gedrucktes Exemplar dieser Vorschriften zur Hand sein. 
8. 12. 
Die Polizeibehörden haben die Beobachtung vorstehender Vorschriften zu überwachen 
und zu diesem Behuf von Zeit zu Zeit unvermuthete Visitationen vorzunehmen. 
Die vorbezeichneten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Polizeibehörden von ihren 
Geschäftsräumen, Geschäftsbüchern und Waarenvorräthen Einsicht nehmen zu lassen. 
8. 13. 
Gegenwärtige Verfügung tritt mit dem 15. Dezember 1877 in Kraft. 
Stuttgart, den 15. November 1877. 
Sick. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink. (Chr. Scheufele.)
	        
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