Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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bergischer Apotheker bereits einen den Verkauf zulassenden Bescheid des K. Medicinal- 
Collegiums erlangt hat, durch andere Apotheker des Landes ist nur gestattet, wenn das 
Arzneimittel in von dem zum Verkaufe ermächtigten Apotheker gesiegelten und etiquettirten 
Gefässen oder sonstigen Umhüllungen an die Consumenten abgegeben wird. 
S. 6. 
Die Vorschriften der gegenwärtigen Verfügung finden auch auf solche Arzneimisch- 
ungen Anwendung, welche schon bisher, ohne daß die Genehmigung des K. Midicinal- 
Collegiums eingeholt wurde, verkauft worden sind. Für derartige Verkaufsgegenstände 
ist die Anzeige längstens bis zum 15. März dieses Jahrs nachträglich einzureichen. 
S. 7. 
Zuwiderhandlungen gegen die in Vorstehendem ertheilten Vorschriften werden nach 
Maßgabe des §. 367 Z. 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich geahndet. 
Bei der Visitation von Apotheken haben die Oberamtsphysikate und sonstige Visita- 
toren die Einhaltung der Vorschriften gegenwärtiger Verfügung unter Benützung der ge- 
mäß §. 3 aufbewahrten Anzeigen einer genauen Controle zu unterziehen. 
Stuttgart, den 15. Februar 1877. Sick. 
Anlage. 
Jormular zu den Anzeigen 
A. b. c. d. e. 
  
Angabe der Quellen, Antrag: ob der Ver- 
Vollständige Be%# Bestandtheile 
nennung, unter 
welcher die Arzneimisch- 
ung verkauft werden 
will, beziehungsweise 
deren Etiquette. 
der Arzneimischung 
und ihre Quantitäts- 
Verhältnisse. 
aus welchen der Apo- 
theker die Kenniniß 
der in Rubrik b ge- 
machten Angaben ge- 
schöpft hat. 
kauf nur auf ärztliche 
Anordnung, oder auch 
ohne solche soll ge- 
schehen dürfen. 
Bescheid. 
  
  
  
  
 
	        
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