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In gleicher Weise ist bei Abweisung von Gesuchen um Genehmigung zur Mit-
führung von Begleitern zu verfahren.
8. 19.
Ausländern stehen eigentliche Rechtsmittel wegen Verweigerung des Legitimations-
scheins nicht zu; das durch die K. Verordnung vom 19. Juni 1873 §. 6 vorgeschriebene
Verfahren fällt daher bei ihnen weg, es ist jedoch denselben unbenommen, vermeintliche
Beschwerden bei der zuständigen höheren Behörde anzubringen.
8. 20.
Wenn sich bei Ausländern vor Ablauf der Giltigkeitsdauer ihres Legitimations-
scheins ergibt, daß bei dem Inhaber des Scheins einer der Gründe zutrifft, aus welchen der
Legitimationsschein zu versagen ist (G.-O. §.57 Ziffer 1—4 und oben §. 9 lit. c, § 10 u. 11),
so können dieselben, mag der Hinderungsgrund erst nach Ausstellung des Legitimations-
scheins eingetreten oder schon vor der Ausstellung vorgelegen aber erst nach derselben zur
amtlichen Kenntniß gekommen sein, von dem Oberamt unter Abnahme des Legitima-
tionsscheins aus dem Reichsgebiet ausgewiesen werden. Wenn der Legitimationsschein
in diesem Falle von einer andern Behörde ausgestellt war, ist er dieser zu übersenden.
§. 21.
Ueber die in jedem Kalenderjahr ausgestellten Legitimationsscheine sind tabellarische
Verzeichnisse nach Formular F. zu führen, welchen die Zeugnisse, auf deren Grund die
Scheine ausgestellt wurden (§. 8 und 9 lit. b und c) beizuschließen sind.
Die von den Schultheißenämtern geführten Verzeichnisse über ausgestellte Legiti-
mationsscheine dürfen sich auf mehrere Kalenderjahre erstrecken.
Wird von einer Behörde, welche den Legitimationsschein nicht ausgestellt hat, aus
dem Grunde, weil der Nachsuchende sich in ihrem Bezirk befindet (Deutsche Gewerbe-
ordnung §. 62 Abs. 2) die Erlaubniß zum Mitführen von Begleitern ertheilt, so ist
darüber in das Verzeichniß der ausgestellten Legitimationsscheine gleichfalls Eintrag zu
machen, die Spalten 1—3 des Verzeichnisses bleiben hiebei unausgefüllt, dagegen ist in
Spalte 10 „Bemerkungen“ Eintrag darüber zu machen, von welcher Behörde und an
welchem Tage der Legitimationsschein ausgestellt wurde.
§. 22. 6
Ueber die von anderen Verwaltungsbehörden ausgestellten, von den Oberämtern in
jedem Kalenderjahre auf ihren Verwaltungsbezirk ausgedehnten Legitimationsscheine für
Jnländer, welche zum Betrieb eines der in §. 59 der Deutschen Gewerbeordnung
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