Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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In gleicher Weise ist bei Abweisung von Gesuchen um Genehmigung zur Mit- 
führung von Begleitern zu verfahren. 
8. 19. 
Ausländern stehen eigentliche Rechtsmittel wegen Verweigerung des Legitimations- 
scheins nicht zu; das durch die K. Verordnung vom 19. Juni 1873 §. 6 vorgeschriebene 
Verfahren fällt daher bei ihnen weg, es ist jedoch denselben unbenommen, vermeintliche 
Beschwerden bei der zuständigen höheren Behörde anzubringen. 
8. 20. 
Wenn sich bei Ausländern vor Ablauf der Giltigkeitsdauer ihres Legitimations- 
scheins ergibt, daß bei dem Inhaber des Scheins einer der Gründe zutrifft, aus welchen der 
Legitimationsschein zu versagen ist (G.-O. §.57 Ziffer 1—4 und oben §. 9 lit. c, § 10 u. 11), 
so können dieselben, mag der Hinderungsgrund erst nach Ausstellung des Legitimations- 
scheins eingetreten oder schon vor der Ausstellung vorgelegen aber erst nach derselben zur 
amtlichen Kenntniß gekommen sein, von dem Oberamt unter Abnahme des Legitima- 
tionsscheins aus dem Reichsgebiet ausgewiesen werden. Wenn der Legitimationsschein 
in diesem Falle von einer andern Behörde ausgestellt war, ist er dieser zu übersenden. 
§. 21. 
Ueber die in jedem Kalenderjahr ausgestellten Legitimationsscheine sind tabellarische 
Verzeichnisse nach Formular F. zu führen, welchen die Zeugnisse, auf deren Grund die 
Scheine ausgestellt wurden (§. 8 und 9 lit. b und c) beizuschließen sind. 
Die von den Schultheißenämtern geführten Verzeichnisse über ausgestellte Legiti- 
mationsscheine dürfen sich auf mehrere Kalenderjahre erstrecken. 
Wird von einer Behörde, welche den Legitimationsschein nicht ausgestellt hat, aus 
dem Grunde, weil der Nachsuchende sich in ihrem Bezirk befindet (Deutsche Gewerbe- 
ordnung §. 62 Abs. 2) die Erlaubniß zum Mitführen von Begleitern ertheilt, so ist 
darüber in das Verzeichniß der ausgestellten Legitimationsscheine gleichfalls Eintrag zu 
machen, die Spalten 1—3 des Verzeichnisses bleiben hiebei unausgefüllt, dagegen ist in 
Spalte 10 „Bemerkungen“ Eintrag darüber zu machen, von welcher Behörde und an 
welchem Tage der Legitimationsschein ausgestellt wurde. 
§. 22. 6 
Ueber die von anderen Verwaltungsbehörden ausgestellten, von den Oberämtern in 
jedem Kalenderjahre auf ihren Verwaltungsbezirk ausgedehnten Legitimationsscheine für 
Jnländer, welche zum Betrieb eines der in §. 59 der Deutschen Gewerbeordnung 
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