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Sechster Abschnitt.
Von den Fehrerinnen.
Art. 44.
Vorschriftsmäßig geprüfte Lehrerinnen können auf jederzeitigen Widerruf von der
Oberschulbehörde an Mädchenschulen, an den untersten Knabenklassen und an den unter-
sten gemischten Schulklassen an der Stelle von Unterlehrern und Lehrgehilfen angestellt
werden.
Art. 45.
Die Lehrerinnen verlieren im Falle ihrer Verehelichung den Anspruch auf ihre Stelle.
Ihre Belassung auf derselben oder ihre Wiederanstellung auf einer anderen Stelle
kann nur mit Zustimmung der betreffenden Gemeindebehörden erfolgen.
Die in Art. 10 Abs. 2 bestimmte Ersatzverbindlichkeit wird für Lehrerinnen durch
ihren Dienstaustritt zum Zwecke der Verehelichung nicht begründet.
Art. 46.
Auf die Lehrerinnen finden Art. 27 Abs. 3 und 4 des Volksschulgesetzes von 1836
gleichfalls Anwendung. Dieselben haben auch denselben Gehalt wie die Unterlehrer und
Lehrgehilfen (vergl. Art. 3 des Gesetzes vom 22. Jannar 1874, betreffend die Erhöhung
der Gehalte der Lehrer an Volksschulen) anzusprechen.
Für außer der gesetzlichen Schulzeit zu ertheilenden Unterricht, z. B. in weiblichen
Handarbeiten, sind sie besonders zu belohnen.
Art. 47.
Zu ihren Gehalten werden den Lehrerinnen folgende jährliche Alterszulagen gewährt,
und zwar: nach zurückgelegtem
30. Lebensjahrrer 100-4#
35. » .........125.-lz
40. » .........150«-ä
Die Leistung dieser Zulagen übernimmt die Staatskasse.
Für die erste Einsetzung in den Genuß, sowie für das Vorrücken in die höhere
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