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einandergreifens der Arbeiten in den Einbindstätten nach den örtlichen Verhältnissen er-
forderlichen Vorschriften von dem Oberamt nach Einvernahme der Ortsbehörde und der
Straßenbau-Inspektion zu ertheilen.
Die Kosten der Anbringung und Unterhaltung der Anbindpfähle trägt auf den
ständigen Einbind= sowie Anlande-Stätten und Haltstationen die Staatskasse, und zwar
ohne Unterschied, ob die Stätten im Eigenthum der Flößerschaft oder im Eigenthum von
Gemeinden oder Privaten sich befinden; auf den unständigen Stätten sind sie von den
betreffenden Floßeigenthümern zu tragen. Die Ketten sind von den Floßeigenthümern
anzuschaffen und zu unterhalten.
3) Die Länge der Flöße darf 344 m., die Breite derselben 3,7 m. nicht übersteigen.
Sie dürfen nur soweit belastet werden, daß noch der vierte Theil der verglichenen
Stärke der Gestöre über Wasser bleibt.
4) Es darf nicht früher als eine Stunde vor Sonnenaufgang und nicht später als
eine Stunde nach Sonnennntergang geflößt werden.
5) Jeder Floß muß wenigstens mit zwei gut konstruirten Sperren versehen sein.
Die Sperren dürfen jedoch nicht angewendet werden: zwanzig Schritte oberhalb und
unterhalb der Wehre, sowie auf Faschinen= und Steinbauten, welche zum Schutz des
Ufers oder als Streichwerke dienen.
6) Die Besitzer von Wasserwerken an den Grundbächen sind verpflichtet, die Flöße
durch die Floßgassen durchzulassen und die Floßgassenfalle so lange offen zu halten, bis
sämmtliches Schwellwasser abgelaufen ist.
Verlangt der Floßführer von dem Werkbesitzer das Zustellen des Werkkanals, was
zugleich mit der Benachrichtigung von der Ankunft des Floßes (Ziffer 7) geschehen muß,
so hat der Werkbesitzer diesem Verlangen sofort zu entsprechen.
7) Der Führer eines Floßes ist verpflichtet, in angemessener Zeit vor der Ankunft
des Floßes den betreffenden Werkbesitzer von der Ankunft des Floßes in Kenntniß
zu setzen.
Bei der Ankunft des Floßes haben sodann die Flößer die Floßgassenfalle ordnungs-
mäßig zu ziehen und sogleich mit dem Floße durchzufahren.
Das Herablassen der Falle, welches der Werkbesitzer zu besorgen hat, darf erst er-
folgen, wenn das Schwellwasser vollständig abgelaufen ist.
8) Kommt der Floß mit dem ersten durch die Floßgasse abströmenden Wasser nicht