Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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einandergreifens der Arbeiten in den Einbindstätten nach den örtlichen Verhältnissen er- 
forderlichen Vorschriften von dem Oberamt nach Einvernahme der Ortsbehörde und der 
Straßenbau-Inspektion zu ertheilen. 
Die Kosten der Anbringung und Unterhaltung der Anbindpfähle trägt auf den 
ständigen Einbind= sowie Anlande-Stätten und Haltstationen die Staatskasse, und zwar 
ohne Unterschied, ob die Stätten im Eigenthum der Flößerschaft oder im Eigenthum von 
Gemeinden oder Privaten sich befinden; auf den unständigen Stätten sind sie von den 
betreffenden Floßeigenthümern zu tragen. Die Ketten sind von den Floßeigenthümern 
anzuschaffen und zu unterhalten. 
3) Die Länge der Flöße darf 344 m., die Breite derselben 3,7 m. nicht übersteigen. 
Sie dürfen nur soweit belastet werden, daß noch der vierte Theil der verglichenen 
Stärke der Gestöre über Wasser bleibt. 
4) Es darf nicht früher als eine Stunde vor Sonnenaufgang und nicht später als 
eine Stunde nach Sonnennntergang geflößt werden. 
5) Jeder Floß muß wenigstens mit zwei gut konstruirten Sperren versehen sein. 
Die Sperren dürfen jedoch nicht angewendet werden: zwanzig Schritte oberhalb und 
unterhalb der Wehre, sowie auf Faschinen= und Steinbauten, welche zum Schutz des 
Ufers oder als Streichwerke dienen. 
6) Die Besitzer von Wasserwerken an den Grundbächen sind verpflichtet, die Flöße 
durch die Floßgassen durchzulassen und die Floßgassenfalle so lange offen zu halten, bis 
sämmtliches Schwellwasser abgelaufen ist. 
Verlangt der Floßführer von dem Werkbesitzer das Zustellen des Werkkanals, was 
zugleich mit der Benachrichtigung von der Ankunft des Floßes (Ziffer 7) geschehen muß, 
so hat der Werkbesitzer diesem Verlangen sofort zu entsprechen. 
7) Der Führer eines Floßes ist verpflichtet, in angemessener Zeit vor der Ankunft 
des Floßes den betreffenden Werkbesitzer von der Ankunft des Floßes in Kenntniß 
zu setzen. 
Bei der Ankunft des Floßes haben sodann die Flößer die Floßgassenfalle ordnungs- 
mäßig zu ziehen und sogleich mit dem Floße durchzufahren. 
Das Herablassen der Falle, welches der Werkbesitzer zu besorgen hat, darf erst er- 
folgen, wenn das Schwellwasser vollständig abgelaufen ist. 
8) Kommt der Floß mit dem ersten durch die Floßgasse abströmenden Wasser nicht
	        
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