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werken, Ufern, Gütern, Wasserbauten und dergleichen, durch irgend welche Uebertretung
der den Flößern ertheilten Vorschriften, durch Nichtbeachtung des Wasserstandes und
durch jede sonstige Art von Unvorsichtigkeit und Fahrlässigkeit angerichteten Schaden
verantwortlich. "
8. 19.
Die bestehenden Bachgenossenschaften haben die Bachstraßen, Wehr= und Floßgassen,
soweit nicht die Unterhaltung der letzteren vermöge besonderen Titels den betreffenden
Werkbesitzern obliegt, stets in gutem Zustande zu erhalten.
B. Jür die Wrennholzflößerei.
§. 20.
Das Oberamt Oberndorf wird nach Vernehmung des Revieramts zu Freudenstadt
im Einverständnisse mit der badischen Floßaufsichtsbehörde alljährlich den Tag bestimmen,
an welchem die Scheiterflößerei beginnen darf.
§. 21.
Bei Einlegung des zu verflößenden Scheiterholzes ist die Zeit so wahrzunehmen,
daß die ganze Masse nur Einen Floß bildet. Auch sind die Inhaber des Floßes ver-
bunden, denselben so rasch als möglich zu fördern und das Holz aus dem Flusse zu
schaffen, damit die Langholzflößerei in kürzester Zeit wieder fortgesetzt werden kann.
§. 22.
Die Vergütung, welche die Inhaber des Scheiterfloßes den Werkbesitzern im Falle
der Unterbrechung des Werkbetriebs oder der Beschädigung ihrer Wasserbauten zu leisten
haben, bleibt wie bisher der Vereinbarung der Betheiligten beziehungsweise der Entschei-
dung der zuständigen Behörde vorbehalten.
C. Gemeinschaftliche Westimmungen.
8. 23.
Die Vollziehung dieser Floßordnung liegt den Polizeibehörden ob, zunächst dem
Oberamte Oberndorf, und zwar auch in den dem Oberamtsbezirke Freudenstadt an-
gehörigen Floßdistrikten.
Dem genannten Oberamte sind zwei verpflichtete Floßaufseher untergeordnet, welchen
die unmittelbare Handhabung der Floßordnung, insbesondere die Aufrechterhaltung der