Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

N 12. 
Negierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 22. Mai 1878. 
Inhalt. 
Verfügung der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen, betreffend die Anfertigung der Meßurkunden 
und Handrisse über Veränderungen in der Bodeneintheilung zum Zwecke der Fortführung der Flurkarten und 
Primärkataster. Vom 16. Mai 1878. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betrefsend die Ermächtigung von Aerzten im Auslande zur Ausstellung von Zeugnissen für Militärpflichtige. 
Vom 3. Mai 1878. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Maßregeln gegen den Kolora- 
dokäfer. Vom 11. Mai 1878. — Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend 
die Pensionen der Hinterbliebenen von Volksschullehrern. Vom 14. Mai 1878. — Verfügung des Ministeriums 
des Kirchen= und Schulwesens, betreffend die beim Tode von Volksschullehrern an die Oberschulbehörden einzusen- 
denden Todesurkunden. Vom 14. Mai 1878. — Bekanntmachung der Civilkammer des K. Kreisgerichtshofes zu 
Rottweil, betreffend die Bestätigung des von dem verstorbenen Freiherrn Georg Astolph von Cotta zu Dottern- 
hausen über die Herrschaft Plettenberg errichteten Familienstatuts. Vom 2. Mai 1878. 
Versügung der Ministerien der Instiz, des Innern und der Finanzen, betreffend die Anfertigung der 
Meßurkunden und Handrisse über Veränderungen in der Bodeneintheilung zum Iwecke der 
Fortführung der Klurkarten und primärkataster. Vom 16. Mai 1878. 
Unter Abänderung der §§. 5 und 21 Abs. 2 der Ministerialverfügung vom 12. Ok- 
tober 1849, betreffend die Erhaltung und Fortführung der Flurkarten und Primarka- 
taster (Reg.-Blatt S. 677) wird mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen 
Majestät vom 16. Mai 1878 Nachstehendes verfügt: 
Die nach der K. Verordnung vom 20. Dezember 1873, betreffend die Prüfung und 
Bestellung öffentlicher Feldmesser und die Ausführung der Feldmesserarbeiten, (Reg.-Blatt 
S. 441) geprüften und beeidigten Feldmesser, sowie die denselben gemäß §. 15 und 16 
dieser Verordnung gleichgestellten Feldmesser sind zu Aufnahmen jeder Art für die Fort- 
führung der Flurkarten und Primärkataster, sowie zur Fertigung aller Meßurkunden 
und Handrisse berechtigt, welche nach §. 21 der Ministerial-Verfügung vom 12. Okto-
	        
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