Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

106 
ber 1849 die Grund-Eigenthümer über die Veränderungen der Boden-Eintheilung den 
Ortsbehörden zu übergeben haben, wogegen die übrigen geprüften und verpflichteten Feld- 
messer nur zu solchen Aufnahmen berechtigt sind, welche ohne Anwendung des Theodo- 
lits und ohne Benützung der trigonometrischen Punkte ausgeführt werden dürfen. 
Der Nachtrag der Veränderungen in den Ergänzungskarten bleibt den Oberamts- 
geometern vorbehalten. 
Stuttgart, den 16. Mai 1878. 
Mittnacht. Sick. Renner. 
Sekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegewesens, betreffend die Ermächtigung 
von Aerzten im Auslande zur Ausstellung von Zengnissen für Militärpflichtige. 
Vom 8. Mai 1878. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzleramte in Nro. 18 des Centralblattes für 
das Deutsche Reich vom Jahr 1878 erlassene Bekanntmachung vom 24. April 1878, 
betreffend die Ermächtigung von Aerzten im Auslande zur Ausstellung von Zeugnissen 
für Militärpflichtige, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 8. Mai 1878. 
Sick. Wundt. 
In Verfolg der Bekanntmachung vom 23. August v. Is. (Centralblatt 1877 Seite 427“) 
wird hiedurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dem Marine-Stabsarzt Dr. Gutschow 
in Yokohama auf Grund des §. 41 Nro. 2 und 3 des ersten Theiles der Deutschen 
Wehrordnung vom 28. September 1875 die Ermächtigung zur Ausstellung der daselbst 
bezeichneten Zeugnisse über die Untauglichkeit beziehungsweise bedingte Tauglichkeit der- 
jenigen militärpflichtigen Deutschen, welche ihren dauernden Aufenthalt in Japan haben, 
*) Regierungsblatt von 1877 Seite 223.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.