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mit der Maßgabe ertheilt worden ist, daß es bei den bezüglichen Untersuchungen der unter
Nro. 3 a. a. O. vorgeschriebenen Hinzuziehung eines Offiziers der Kaiserlichen Marine
nicht bedarf.
Berlin, den 24. April 1878.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Eck.
Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Maßregeln gegen den Koloradokäfer.
Bom 11. Mai 1878.
Im Hinblick auf die mit einer Verbreitung des Koloradokäfers für den Kartoffel-
bau verknüpfte große Gefahr wird auf Grund des Art. 33 des Gesetzes vom 27. Dezem-
ber 1871, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetz-
buchs für das Deutsche Reich, verfügt wie folgt:
S. 1.
Wer von dem Vorkommen des Koloradokäfers oder seiner Brut auf einem Grund-
stücke Kenntniß erlangt, hat hievon sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen.
Zur Anzeige ist auch jeder Eigenthümer, Nutznießer oder Pächter eines Kartoffel-
feldes verbunden, welcher an demselben und namentlich an dem Kartoffelkraut verdächtige
Erscheinungen wahrnimmt, die das Vorhandensein des Koloradokäfers befürchten lassen.
Insbesondere sind in den vorbezeichneten Fällen Feldschützen und andere öffentliche
Diener, welche Beobachtungen solcher Art zu machen Gelegenheit haben, zu der Anzeige
verpflichtet.
§. 2.
Ist das Vorhandensein des Koloradokäfers erkannt, oder solches nach den beobachte-
ten Erscheinungen wahrscheinlich, so hat die Ortspolizeibehörde unter gleichzeitiger Anzeige
an das Oberamt und den Vorstand des landwirthschaftlichen Bezirksvereins zu Ver-
meidung der Verschleppung des Insekts die betreffenden Grundstücke gegen ferneres Be-
treten durch geeignete Schutzmaßregeln sofort abzusperren.